RS Vfgh 2019/6/11 E2887/2018 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend afghanische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative für eine Familie in Kabul mangels familiärer Unterstützung oder sozialer Anknüpfung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um ein verheiratetes Paar, sondern um eine fünfköpfige Familie - bestehend aus einem verheirateten Elternpaar und drei minderjährigen Kindern - handelt. Die unsubstantiierte Schlussfolgerung, den Beschwerdeführern könne als Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul auch ohne familiäre Unterstützung oder soziale Anknüpfung zugemutet werden, steht sohin im Widerspruch zu den Ausführungen in den Länderfeststellungen, wonach lediglich alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf die einzigen Ausnahmen von der Anforderung externer Unterstützung darstellen. Das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des BVwG findet daher keine Deckung in den Länderfeststellungen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Willkür belastet ist.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E2887/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2019 E2887/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2887.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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