RS Vwgh 2016/7/13 Ra 2016/11/0078

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Veröffentlicht am 13.07.2016
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs4
KFG 1967 §20 Abs5
KFG 1967 §20 Abs5 litc
KFG 1967 §22 Abs4
StVO 1960 §26 Abs1

Rechtssatz

Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es also gleichsam "um Minuten geht"). Der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese Voraussetzung im Regelfall weder bei bloßen Krankentransporten, bei denen in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, noch bei Patiententransporten vom Flughafen zu umliegenden Spitälern im Rahmen internationaler Krankenlufttransporte (somit beim Transport von Personen, deren Gesundheitszustand einen Flug zulässt) erfüllt sein werden (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110078.L01

Im RIS seit

06.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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