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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 3Stammrechtssatz
Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach § 52 Abs 1 Z 1 erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L03Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020