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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §43 Abs2Rechtssatz
Ein (insolvenzrechtlicher) Anfechtungsanspruch ist durch Klage oder Einrede bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, wobei die Frist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt ist (§ 43 Abs. 2 IO in der hier anwendbaren Fassung vor BGBl. I Nr. 122/2017, vgl. § 278 Abs. 1 IO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L04Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019