RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/15/0060

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §43 Abs2

Rechtssatz

Ein (insolvenzrechtlicher) Anfechtungsanspruch ist durch Klage oder Einrede bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, wobei die Frist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt ist (§ 43 Abs. 2 IO in der hier anwendbaren Fassung vor BGBl. I Nr. 122/2017, vgl. § 278 Abs. 1 IO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L04

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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