RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/15/0008

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs2 Z1 lita
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb
61998CJ0415 Bakcsi VORAB

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Insofern besteht für diese Gegenstände - gegenüber § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 - eine besondere gesetzlich vorgezeichnete Zuordnung. Daraus ergibt sich, dass ohne eine besondere Zuordnungsentscheidung des Unternehmers von einer vollständigen "Privatzuordnung" des verfahrensgegenständlichen PKW auszugehen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch den Vorgaben des Unionsrechts, hat der EuGH doch in seinem Urteil vom 8. März 2001, C-415/98, Bakcsi, Rn. 26 entschieden, dass das unionsrechtliche Mehrwertsteuerrecht "keine Bestimmungen (enthält), die einem Steuerpflichtigen verbieten, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen".

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998CJ0415 Bakcsi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150008.L00

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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