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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0466 Ra 2018/07/0467 Ra 2018/07/0468 Ra 2018/07/0469 Ra 2018/07/0470 Ra 2018/07/0471 Ra 2018/07/0472Rechtssatz
Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, gelten als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 12.10.1993, 91/07/0087).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L03Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019