TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ro 2018/15/0001

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994
UStG 1994 §2 Abs2 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
62013CJ0204 Malburg VORAB

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der B GmbH & Co KG in I, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

in 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2017, Zl. RV/3100279/2012, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2009 ersatzlos auf. 2 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine Organgesellschaft handeln würde, deren Umsätze der X Leasing GmbH als Organträgerin zuzurechnen seien. Daher sei ausschließlich die X Leasing GmbH zur Abfuhr der Umsatzsteuer und Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen der die Revisionswerberin betreffenden Leistungserbringungen und -entgegennahmen verpflichtet bzw. berechtigt. Eine Organgesellschaft sei umsatzsteuerlich kein Steuersubjekt, sondern als Teil der Organschaft unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers. Eine Organgesellschaft könne nicht Adressat eines Umsatzsteuerbescheides sein, weswegen die bekämpften Bescheide des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben gewesen seien.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven öffentlichen Rechten

a)

auf Wahrung des Parteiengehörs

b)

auf die Neutralität der Umsatzsteuer für einen Unternehmer

iSd UStG

         c)       auf die Anwendung des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 2 Abs 2 Z 2 UStG

verletzt (...)".

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/16/0123, mit weiteren Nachweisen). 6 Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Revisionspunktes macht die Revisionswerberin kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte.

7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. für viele VwGH 17.10.2017, Ra 2017/15/0068, mit weiteren Nachweisen).

8 Das Prinzip der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer ist das erklärte Ziel der Mehrwertsteuer, das im Unionsrecht vor allem Ausdruck in den in Art. 2 der 1. EG-RL festgehaltenen Merkmalen der gemeinsamen Umsatzsteuer findet (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Einf Tz 47). Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich dabei um einen bloßen Auslegungsgrundsatz und keine Regel des Primärrechts (vgl. EuGH 13.3.2014, C-204/13, Heinz Malburg, Rn. 43). Ein bestimmtes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht wird mit der Anführung eines Auslegungsgrundsatzes umsatzsteuerlicher Bestimmungen nicht zur Darstellung gebracht.

9 Auch ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welcher nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. zu verschiedenen Materiengesetzen VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046; 7.9.2018, Ra 2018/07/0433; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; sowie VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078).

10 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig.

11 Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0204 Malburg VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150001.J00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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