RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
UStG 1994 §2 Abs1

Rechtssatz

Der in § 2 Abs. 2 GSpG definierte Unternehmerbegriff orientiert sich am Umsatzsteuerrecht (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, 658 BlgNR 24. GP 5). Demnach ist die Absicht der Einnahmenerzielung für den Unternehmerbegriff konstitutiv. An dieser fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens und dergleichen bestimmt ist (vgl. VwGH 29.11.2013, 2013/17/0242; Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 55 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150027.L01

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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