RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/04/0196

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §320

Rechtssatz

Soweit die Bieterin (die Revisionswerberin) eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme einmahnt, ist zwar festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei einem Aufgreifen eines Ausscheidensgrundes, der nicht bereits Gegenstand einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers war, das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs zu beachten hat. Dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren muss Gelegenheit gegeben werden, die Stichhaltigkeit des (vom Verwaltungsgericht angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Behörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie als Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtige (vgl. zu allem VwGH Ra 2016/04/0104 bis 0107; 2007/04/0012; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040196.L01

Im RIS seit

06.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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