RS Vwgh 2019/5/22 Ro 2017/04/0025

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0026

Rechtssatz

Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das Verwaltungsgericht nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. Indem das Verwaltungsgericht auch einen nicht bekämpften Spruchpunkt des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufhebt, beansprucht es eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2018/03/0015; in diesem Sinne auch VwGH 18.10.2017, Ro 2015/11/0010).Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das Verwaltungsgericht nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. Indem das Verwaltungsgericht auch einen nicht bekämpften Spruchpunkt des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufhebt, beansprucht es eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2018/03/0015; in diesem Sinne auch VwGH 18.10.2017, Ro 2015/11/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040025.J00

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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