TE Vwgh Beschluss 2019/5/22 Ra 2019/04/0053

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des P H in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 13/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. Februar 2019, Zl. E 015/10/2019.001/005, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2018 wurde dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Baumeister" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2018 wurde dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Baumeister" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 In seinen Feststellungen führt das Verwaltungsgericht acht gegen den Revisionswerber gerichtete Straferkenntnisse aus dem Zeitraum 2013 bis 2018 an, die jeweils unterschiedliche Verwaltungsübertretungen betreffen.

4 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit zwei der festgestellten Verwaltungsübertretungen sei eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen vorgelegen, weshalb diese zwei Übertretungen des Revisionswerbers schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 darstellen würden. Wegen der darüber hinausgehenden mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die sich für einen Baumeister aus den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen in einem Zeitraum von fünf Jahren wiederholt verletzt habe. Diese Tathandlungen würden in ihrer Gesamtheit auch das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße erfüllen.4 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit zwei der festgestellten Verwaltungsübertretungen sei eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen vorgelegen, weshalb diese zwei Übertretungen des Revisionswerbers schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 darstellen würden. Wegen der darüber hinausgehenden mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die sich für einen Baumeister aus den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen in einem Zeitraum von fünf Jahren wiederholt verletzt habe. Diese Tathandlungen würden in ihrer Gesamtheit auch das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße erfüllen.

5 Die Rechtfertigung des Revisionswerbers, er habe einzelne der Bauvorhaben nicht selbst ausgeführt, ändere nichts an der Beurteilung, zumal die Verantwortung des Gewerbetreibenden unabhängig davon bestehe, wer die konkreten Arbeiten tatsächlich ausführe.

6 Aus diesen schwerwiegenden Verstößen ergebe sich die zwingende Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Baumeistergewerbes, welche die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 rechtfertige. 7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Beschwerde abzuändern, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder aufzuheben.6 Aus diesen schwerwiegenden Verstößen ergebe sich die zwingende Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Baumeistergewerbes, welche die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 rechtfertige. 7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Beschwerde abzuändern, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder aufzuheben.

8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.8 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 4.1. Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, die festgestellte Häufigkeit der Übertretungen und die weitere Feststellung von zwei Fällen mit Gefahr für Leib und Leben reichten für die Annahme der Erfüllung des in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 festgelegten Tatbestandes nicht aus, ist ihr zu entgegnen: Das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen (ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Ob die jeweils festgestellten Verstöße als "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 11 4.1. Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, die festgestellte Häufigkeit der Übertretungen und die weitere Feststellung von zwei Fällen mit Gefahr für Leib und Leben reichten für die Annahme der Erfüllung des in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 festgelegten Tatbestandes nicht aus, ist ihr zu entgegnen: Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen (ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Ob die jeweils festgestellten Verstöße als "schwerwiegende Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).

12 4.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, das Verwaltungsgericht habe das Parteiengehör des Revisionswerbers verletzt, weil dieser erst in der mündlichen Verhandlung mit einer ergänzenden Mitteilung der Behörde betreffend das Vorliegen weiterer Straferkenntnisse konfrontiert worden sei. Es sei ihm jedoch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden sei.

13 Dem ist Folgendes zu erwidern: Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können. Dies bleibt die Revision schuldig, wenn dort lediglich behauptet wird, es sei nicht möglich gewesen, auszuführen, dass die Straferkenntnisse insgesamt nicht ausreichen würden, um die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen. Dies ist kein Tatsachenvorbringen sondern vielmehr ein Rechtsvorbringen betreffend die in diesem Verfahren zentrale Rechtsfrage. Eine allenfalls relevante Verletzung des Parteiengehörs erstreckt sich jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).13 Dem ist Folgendes zu erwidern: Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 9.10.2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können. Dies bleibt die Revision schuldig, wenn dort lediglich behauptet wird, es sei nicht möglich gewesen, auszuführen, dass die Straferkenntnisse insgesamt nicht ausreichen würden, um die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu entziehen. Dies ist kein Tatsachenvorbringen sondern vielmehr ein Rechtsvorbringen betreffend die in diesem Verfahren zentrale Rechtsfrage. Eine allenfalls relevante Verletzung des Parteiengehörs erstreckt sich jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2019

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040053.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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