RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/15/0032

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224
BAO §248
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019

Rechtssatz

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Durch § 248 BAO ist dem Haftenden allerdings ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt.Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten vergleiche VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Durch Paragraph 248, BAO ist dem Haftenden allerdings ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L03

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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