RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/15/0018

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs1

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2015/15/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das unternehmerische Bestreben, sich auf Geschäftsfelder zu konzentrieren, die höhere Margen versprechen, und Geschäftsbereiche aufzugeben, die geringere Margen aufweisen, keine Unwägbarkeit begründe, die einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertige. Gleiches gilt für frühzeitige Verkäufe von ursprünglichen Miet- oder Überbrückungsfahrzeugen (insbesondere an deren Mieter oder Nutzer), die Ausdruck eines üblichen Geschäftsgebarens zur Befriedigung auftretender Ankaufswünsche von Kunden sind und insofern einer gewöhnlichen unternehmerischen Logik folgen bzw. der Verbesserung der laufenden Vertriebsergebnisse dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150018.L00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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