RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/09/0080

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BAK-G 2009 §5
BDG 1979 §278 Abs1
SPG 1991 §10
SPG 1991 §4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Weder das BAK-G 2009 noch die Gesetzeserläuterungen enthalten eine Definition des Begriffs "Sicherheitsbehörden oder - dienststellen". Es ist jedoch davon auszugehen, dass diesen Begriffen dieselbe Bedeutung zukommt, die ihnen auch in anderen Gesetzen beigemessen ist. Als Sicherheitsbehörden sind in § 4 des SPG 1991 der Bundesminister für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde sowie die Landespolizeidirektionen und die diesen nachgeordneten Bezirksverwaltungsbehörden als Behörden der Sicherheitsverwaltung in den Ländern sowie der Bürgermeister als Fundbehörde oder sonstige bundesgesetzlich bestimmte Organe der Gemeinden festgelegt. Diese Behörden sind daher auch als Sicherheitsbehörden iSd § 5 BAK-G 2009 anzusehen. Bei "Dienststellen" handelt es sich nach der Definition des § 278 Abs. 1 BDG 1979 um "Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen". Ausgehend davon sind als "Sicherheitsdienststellen" daher jene Dienststellen zu verstehen, die mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut sind. Als "Sicherheitsdienststellen" iSd § 5 BAK-G 2009 sind daher die gemäß § 10 SPG 1991 eingerichteten Polizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen anzusehen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L06

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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