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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAK-G 2009 §4 Abs1Rechtssatz
An der Verpflichtung des Beamten, gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich dem Leiter der Dienststelle einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, zu melden, hat das BAK-G 2009 nichts geändert. Jedoch wurde in § 5 BAK-G 2009 zweiter Satz ein unmittelbares Melderecht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung über auf die § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 legcit. genannte Straftaten auch außerhalb des Dienstweges festgelegt.An der Verpflichtung des Beamten, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 unverzüglich dem Leiter der Dienststelle einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, zu melden, hat das BAK-G 2009 nichts geändert. Jedoch wurde in Paragraph 5, BAK-G 2009 zweiter Satz ein unmittelbares Melderecht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung über auf die Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 legcit. genannte Straftaten auch außerhalb des Dienstweges festgelegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L05Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019