RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/09/0080

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BAK-G 2009 §4 Abs1
BAK-G 2009 §5
BDG 1979 §53 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

An der Verpflichtung des Beamten, gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich dem Leiter der Dienststelle einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, zu melden, hat das BAK-G 2009 nichts geändert. Jedoch wurde in § 5 BAK-G 2009 zweiter Satz ein unmittelbares Melderecht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung über auf die § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 legcit. genannte Straftaten auch außerhalb des Dienstweges festgelegt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L05

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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