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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. X Y in Z, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, W136 2165311- 1/22E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und 3. des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten römisch eins.1.b, römisch eins.2. und 3. des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt römisch eins.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 240 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der im Jahr 1957 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) seinen Dienst.
2 Zur Vorgeschichte wird, soweit es den im vorliegenden Disziplinarverfahren (auch) zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. September 2014 (Spruchpunkt 3d des Disziplinarerkenntnisses) betrifft, auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, verwiesen.
3 Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 3) vom 7. Juni 2017 wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"I.
Der DB ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der DB ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,
a) gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am ? 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA S anzeigte, ? 06.09.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA L anzeigte,a) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am ? 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA S anzeigte, ? 06.09.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA L anzeigte,
? 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die S Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der 'Plattform Menschenrechte', wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA L anzeigte, ? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA L anzeigte,? 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die S Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der 'Plattform Menschenrechte', wegen Bestimmungstäterschaft zu Paragraph 302, StGB bei der StA L anzeigte, ? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach Paragraphen 302, und 310 StGB bei der StA L anzeigte,
? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA L anzeigte? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der StA L anzeigte
und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ ...und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion S;
b) unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am
? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und Dr. W wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte,? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach Paragraphen 288,, 297, 302 und 310 StGB und Dr. W wegen des Verdachtes nach Paragraph 288, StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte,
? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte.? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte.
2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten Dr. F mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom
a) 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor ?schikanöses Verhalten, penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken' vorwarf,
b) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft S eines ?Intrigenhaften Verhaltens' beschuldigte und
c) 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von ?schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens' anlastete, einer ?narzisstischen Persönlichkeitsstörung' bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer ?offensichtlichen Gesundheitsstörung' zu leiden.
3. Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten HR Dr. F nicht befolgt und zwar:
a) die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;
b) die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK S mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S ... - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des FW durchzuführen - zu beauftragen;
c) die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin Mag. MW erhoben hatte, abzugeben und ihm (Dr. F) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
d) die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV... gegen EK (§ 99 Abs. 1 lit b i. V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.d) die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV... gegen EK (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf.m. Paragraph 5, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.
4.
a) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (DF - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht
nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE ..., vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.nachvollziehbarer Begründung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE ..., vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (HS - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt.b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (HS - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt.
c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (M - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung ?Privatgrund' gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (M - Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung ?Privatgrund' gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.
d) Er hat in den Verwaltungsstrafsachen
S ... (EM - Verweigerung des Alkotests) und
S ... (KL - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)S ... (KL - Paragraph 37 a, FSG - Minderalkoholisierung)
die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Halle von EUR 1.600,-- (S ...), bzw. EUR 300,-- (S ...) ohne
nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S ...). bzw. 1/3 (S ...) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S ... wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von EUR 800,-- und am 05. März 2013 zu S ... wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, um die Hälfte (S ...). bzw. 1/3 (S ...) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S ... wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Strafe in der Höhe von EUR 800,-- und am 05. März 2013 zu S ... wegen Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG eine Strafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (JW - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (JW - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 15. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.
Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil I/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteil I/1/b), gemäß §§ 91, 133 BDG schuldhaft verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil I/1/a und I/4), Paragraph 43, a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und Paragraph 53, Absatz eins, BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteil I/1/b), gemäß Paragraphen 91, 133, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- (Euro sechstausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstraf