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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Dem Umstand, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag - in einem landwirtschaftlichen Betrieb - Tiere gehalten werden oder ob lediglich die Absicht besteht, wieder Tiere zu halten, kommt keine Bedeutung zu, weil Einforstungsrechte nach § 2 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 nicht verjähren können (vgl. VwGH 26.1.2001, 2009/07/0094; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).Dem Umstand, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag - in einem landwirtschaftlichen Betrieb - Tiere gehalten werden oder ob lediglich die Absicht besteht, wieder Tiere zu halten, kommt keine Bedeutung zu, weil Einforstungsrechte nach Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nicht verjähren können vergleiche VwGH 26.1.2001, 2009/07/0094; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J04Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019