RS Vwgh 2019/6/27 Ro 2018/07/0046

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56
EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §21 Z2
WWSGG §5
WWSGG §6
WWSGG §8
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit iSd § 34 Z 2 Stmk EinforstungLG 1983 sind die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zu Grunde zu legen. Ist diese Zweckbestimmung wegen der zwischenzeitigen Veränderungen auf Dauer weggefallen, dann ist auch keine Rechtfertigung für das Weiterbestehen eines Nutzungsrechtes gegeben (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/07/0042). Demnach kommt es bei der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten auf die derzeitige aktuelle Situation, also auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag, an. Darunter ist die aktuell gegebene flächenmäßige Ausstattung des berechtigten Gutes (Vermehrung/Verringerung der Flächen), der aktuell vorliegende Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder etwa - im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten - eine aktuell gegebene Zweckbestimmung eingeforsteter Gebäude zu verstehen.Der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit iSd Paragraph 34, Ziffer 2, Stmk EinforstungLG 1983 sind die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zu Grunde zu legen. Ist diese Zweckbestimmung wegen der zwischenzeitigen Veränderungen auf Dauer weggefallen, dann ist auch keine Rechtfertigung für das Weiterbestehen eines Nutzungsrechtes gegeben vergleiche VwGH 26.4.2007, 2006/07/0042). Demnach kommt es bei der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten auf die derzeitige aktuelle Situation, also auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag, an. Darunter ist die aktuell gegebene flächenmäßige Ausstattung des berechtigten Gutes (Vermehrung/Verringerung der Flächen), der aktuell vorliegende Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder etwa - im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten - eine aktuell gegebene Zweckbestimmung eingeforsteter Gebäude zu verstehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J03

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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