TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2019/15/0063

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
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  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
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  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
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  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2019, Zl. RV/1100393/2016, betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 (mitbeteiligte Partei:

Mag. W B in B, vertreten durch die SPT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG in 6850 Dornbirn, Messestraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte war bis November 2013 Geschäftsführer der D GmbH (sowie der D GmbH & Co KG). Er erklärte für das Jahr 2013 u. a. aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte hiezu Werbungskosten von ca. 23.000 EUR geltend. Auf Ersuchen des Finanzamts übermittelte er zur Erläuterung ein Schreiben der D GmbH. Es seien Gerichtsverfahren anhängig, mit deren Kosten die Gesellschaft belastet werde; diese Kosten habe der Revisionswerber zu tragen.

2 Nach einem weiteren Vorhalt setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31. August 2015 die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Die geltend gemachten Werbungskosten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur D GmbH wurden dabei nicht berücksichtigt, da erforderliche Unterlagen nicht beigebracht worden seien. 3 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

5 Der Mitbeteiligte beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6 Betreffend das Jahr 2014 machte der Mitbeteiligte wiederum Werbungskosten (70.000 EUR) zu diesem (nunmehr ehemaligen) Dienstverhältnis geltend. Auch im Einkommensteuerbescheid 2014 sowie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurden diese Werbungskosten nicht berücksichtigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde hiezu insbesondere ausgeführt, entscheidend (für die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten) sei, ob das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur "betrieblichen" Veranlassung durchschneide. Hier beruhe das Fehlverhalten auf einer gewollten und bewussten Entscheidung, eine im Innenverhältnis bestehende Beschränkung zu missachten. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden Folge. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.6 Betreffend das Jahr 2014 machte der Mitbeteiligte wiederum Werbungskosten (70.000 EUR) zu diesem (nunmehr ehemaligen) Dienstverhältnis geltend. Auch im Einkommensteuerbescheid 2014 sowie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurden diese Werbungskosten nicht berücksichtigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde hiezu insbesondere ausgeführt, entscheidend (für die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten) sei, ob das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur "betrieblichen" Veranlassung durchschneide. Hier beruhe das Fehlverhalten auf einer gewollten und bewussten Entscheidung, eine im Innenverhältnis bestehende Beschränkung zu missachten. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden Folge. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8 Begründend führte das Bundesfinanzgericht - nach Darlegung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung der Gremien (Beirat und Generalversammlung) zwei Banken damit beauftragt, zu Gunsten der W GmbH, mit welcher die D GmbH & Co KG in langjährigem geschäftlichen Kontakt gestanden sei, Bankgarantien im Wert von insgesamt mehr als 4 Mio. EUR auszustellen. Im Gesellschaftsvertrag sei die Befugnis zur Durchführung der dort im Einzelnen angeführten Geschäfte (u.a. Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten und Gewährung von Garantien) im Einzelfall mit 15.000 EUR und insgesamt in einem Geschäftsjahr mit 75.000 EUR begrenzt gewesen. Ein der privaten Sphäre des Mitbeteiligten zuzurechnender Grund für das pflichtwidrige Verhalten gehe aus der Aktenlage nicht hervor. 9 Nachdem die Bankgarantien schlagend geworden seien, hätten die D GmbH & Co KG (sowie die D GmbH) Schadenersatzforderungen gegen den Mitbeteiligten als ihren ehemaligen Geschäftsführer geltend gemacht. In der Zwischenzeit habe der Mitbeteiligte Schadenersatzforderungen in Höhe von insgesamt 990.000 EUR (weitere Zahlungen, Abtretung von Gesellschaftsanteilen und Verrechnung mit Gesellschafterguthaben) erfüllt.

10 Anhaltspunkte für eine in der Privatsphäre des Mitbeteiligten begründete Veranlassung habe das Finanzamt nicht aufgezeigt. Auch dem Bundesfinanzgericht seien solche Umstände nicht erkennbar gewesen. Wie aus der Niederschrift über die Einvernahme des Mitbeteiligten vor der Staatsanwaltschaft hervorgehe, sei der Mitbeteiligte aufgrund entsprechender Informationen des Geschäftsführers der W GmbH, dem er auf Grund der langjährigen und problemlosen Geschäftsbeziehung vertraut habe, der Auffassung gewesen, dass die Bankgarantien erforderlich seien, um Förderungen für die D GmbH & Co KG bzw. deren Komplementärin lukrieren zu können. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Geschäftsführer der W GmbH teilweise falsche Angaben gemacht und unrichtige Bilanzen vorgelegt habe. Der Mitbeteiligte habe geglaubt, zum Vorteil der Gesellschaften zu handeln, er habe diesen nie einen Schaden zufügen wollen, zumal er selbst Gesellschafter und langjähriger Geschäftsführer gewesen sei.

11 Wenn das Finanzamt meine, es bedürfe entsprechender Feststellungen, dass die W GmbH zum damaligen Zeitpunkt "insolvenzverdächtig" gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass es solche Feststellungen selbst nicht getroffen habe. Es habe auch nicht behauptet, dass eine entsprechend schlechte wirtschaftliche Lage aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich gewesen wäre. In welchem Ausmaß die die festgelegten Befugnisse des Geschäftsführers überschreitenden Handlungen des Mitbeteiligten im Nachhinein durch die Gremien genehmigt worden seien, könne dahingestellt bleiben, zumal das pflichtwidrige Verhalten als solches außer Streit stehe.

12 Das die Schadenersatzverpflichtung auslösende pflichtwidrige Verhalten des Mitbeteiligten könne daher nicht als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen erkannt werden. Die geltend gemachten Zahlungen seien daher als Werbungskosten abzugsfähig.

13 Die im Beschwerdefall strittige Frage der Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten sei auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259; 30.10.2014, 2011/15/0137; 1.6.2017, Ra 2015/15/0070) sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt worden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung werde somit nicht berührt.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Zur Zulässigkeit wird darin vorgebracht, im angefochtenen Erkenntnis werde das Verhalten des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der Ausstellung von risikobehafteten (im Geschäftsleben unüblichen) Garantien zu Gunsten der W GmbH in Höhe von mehr als 4 Mio. EUR (und die nachfolgend daraus resultierenden Schadenersatzzahlungen) der beruflichen Sphäre zugeordnet, obwohl die Bewertung der Aussage des Mitbeteiligten vor der Staatsanwaltschaft die gegenteilige Feststellung zu stützen vermöge. Das angefochtene Erkenntnis messe überdies der Tatsache, dass mit der Ausstellung der Garantieerklärungen niemals Geschäfte verbunden gewesen seien, die zu Einnahmen für die D GmbH & Co KG hätten führen können, keine Bedeutung zu, obwohl dieses Kriterium eine wesentliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten an die D GmbH & Co KG sei.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.15 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 18 Es entspricht der - im angefochtenen Erkenntnis - dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2015/15/0070, mwN).16 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 18 Es entspricht der - im angefochtenen Erkenntnis - dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist vergleiche , VwGH 1.6.2017, Ra 2015/15/0070, mwN).

19 Mit den Aussagen des Mitbeteiligten vor der Staatsanwaltschaft hat sich das Bundesfinanzgericht - entgegen der Behauptung im Rahmen der Revisionsbegründung ("... haben keinen Niederschlag in der angefochtenen Entscheidung gefunden") - auseinandergesetzt (Seiten 10 und 11 im angefochtenen Erkenntnis) und ist insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für eine in der Privatsphäre begründete Veranlassung des Fehlverhaltens nicht erkennbar seien. Dass die Bewertung dieser Aussagen - wie in der Revision behauptet - auch die "gegenteilige Feststellung zu stützen vermag", legt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung dar.

20 Entgegen den Ausführungen des Finanzamts kommt es für die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten nicht darauf an, ob mit der Ausstellung der Garantieerklärungen Geschäfte verbunden gewesen seien, die zu Einnahmen für die D GmbH & Co KG hätten führen können. Entscheidend kann im gegebenen Zusammenhang lediglich die Frage sein, ob die Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind (vgl. etwa VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259, VwSlg. 8640/F; vgl. auch VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052, mwN). Es ist aber auch unklar, aus welchem Grund das Finanzamt annimmt, dass das Ausstellen von Garantien zugunsten von Lieferanten nicht zu künftigen Einnahmen führen könne. Unternehmen werden im Allgemeinen von Lieferanten nur dann Wirtschaftsgüter beziehen (und in diesem Rahmen allenfalls Sicherheitsleistungen anbieten), wenn sie sich aus diesen Investitionen für die Zukunft Einnahmen erwarten. Dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.20 Entgegen den Ausführungen des Finanzamts kommt es für die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten nicht darauf an, ob mit der Ausstellung der Garantieerklärungen Geschäfte verbunden gewesen seien, die zu Einnahmen für die D GmbH & Co KG hätten führen können. Entscheidend kann im gegebenen Zusammenhang lediglich die Frage sein, ob die Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind vergleiche , etwa VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259, VwSlg. 8640/F; vergleiche , auch VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052, mwN). Es ist aber auch unklar, aus welchem Grund das Finanzamt annimmt, dass das Ausstellen von Garantien zugunsten von Lieferanten nicht zu künftigen Einnahmen führen könne. Unternehmen werden im Allgemeinen von Lieferanten nur dann Wirtschaftsgüter beziehen (und in diesem Rahmen allenfalls Sicherheitsleistungen anbieten), wenn sie sich aus diesen Investitionen für die Zukunft Einnahmen erwarten. Dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150063.L00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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