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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen (VwGH 23.10.1984, 83/07/0143).Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen (VwGH 23.10.1984, 83/07/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070054.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019