TE Vwgh Erkenntnis 2019/7/2 Ro 2019/08/0011

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6
AlVG 1977 §12 Abs6 lita
AlVG 1977 §26 Abs3
ASVG §471f
ASVG §5 Abs1
  1. ASVG § 471f heute
  2. ASVG § 471f gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 471f gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  6. ASVG § 471f gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 471f gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 471f gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice Linz in 4021 Linz, Bulgariplatz 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2019, Zl. L511 2214955- 1/3E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (mitbeteiligte Partei: A W in L, vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Anspruch der Mitbeteiligten auf Weiterbildungsgeld vom 1.

bis 30. September 2017 nicht gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und sie nicht gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes von EUR 741,50 verpflichtet werde.bis 30. September 2017 nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes von EUR 741,50 verpflichtet werde.

2 Die Mitbeteiligte habe vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 Weiterbildungsgeld (zuletzt in Höhe von EUR 29,66 täglich) bezogen. Während des Bezugs habe sie unterschiedliche geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dies dem revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) auch bekannt gegeben. Am 21. August 2017 habe sie dem AMS bekannt gegeben, dass sie ein (zum damaligen Zeitpunkt) zweites geringfügiges Dienstverhältnis in Aussicht habe und dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde. Sie habe vom AMS die Auskunft erhalten, dass dadurch der Anspruch auf den Leistungsbezug für den ganzen Monat wegfallen könne. 3 Am 29. August 2017 habe die Mitbeteiligte dem AMS gemeldet, dass sie vom 7. bis 11. September 2017 im Rahmen des A. Festivals arbeiten werde. Sie habe um eine Unterbrechung des Bezugs des Weiterbildungsgeldes ersucht.

4 Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 8. November 2018 sei dem AMS bekannt geworden, dass die Mitbeteiligte im September 2017 auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Vollversicherung unterlegen sei. Im Datensystem des Hauptverbandes seien für September 2017 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei S. vom 1. bis 30. September (EUR 150,--), am 5. September (EUR 25,98) sowie vom 7. bis 11. September beim A. Festival (EUR 310,21) gespeichert gewesen. Laut Lohnzettel vom September 2017 seien für die Zeit vom 7. bis 11. September 2017 EUR 361,29 ausbezahlt worden. 5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei unabhängig vom erzielten Entgelt zu beurteilen, "ob die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse dem Ausbildungszweck auf Grund mangelnder Verfügbarkeit für die Weiterbildung entgegenstanden" seien. Es sei nicht ersichtlich, "inwiefern ein im Wesentlichen über ein Wochenende gehendes, für sich genommen geringfügiges Dienstverhältnis die Verfügbarkeit für die Weiterbildung beeinträchtigt haben könnte. "Das ganzmonatige Dienstverhältnis betrug nur EUR 150,00, was selbst wenn man einen geringen Stundenlohn von EUR 8,00 pro Stunde zugrunde legt, nur einen Stundenaufwand von ca. 18 Stunden im Monat ausmacht". Trotz Überschreitens der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sei die Verfügbarkeit für die Weiterbildung gegeben gewesen, weshalb der Widerruf und damit auch die Rückforderung rechtswidrig sei. 6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil "keine Judikatur zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der Weiterbildung bei Zusammentreffen von nicht unmittelbar der Ausbildung dienenden geringfügigen Dienstverhältnissen" bestehe.4 Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 8. November 2018 sei dem AMS bekannt geworden, dass die Mitbeteiligte im September 2017 auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Vollversicherung unterlegen sei. Im Datensystem des Hauptverbandes seien für September 2017 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Sitzung vom 1. bis 30. September (EUR 150,--), am 5. September (EUR 25,98) sowie vom 7. bis 11. September beim A. Festival (EUR 310,21) gespeichert gewesen. Laut Lohnzettel vom September 2017 seien für die Zeit vom 7. bis 11. September 2017 EUR 361,29 ausbezahlt worden. 5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei unabhängig vom erzielten Entgelt zu beurteilen, "ob die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse dem Ausbildungszweck auf Grund mangelnder Verfügbarkeit für die Weiterbildung entgegenstanden" seien. Es sei nicht ersichtlich, "inwiefern ein im Wesentlichen über ein Wochenende gehendes, für sich genommen geringfügiges Dienstverhältnis die Verfügbarkeit für die Weiterbildung beeinträchtigt haben könnte. "Das ganzmonatige Dienstverhältnis betrug nur EUR 150,00, was selbst wenn man einen geringen Stundenlohn von EUR 8,00 pro Stunde zugrunde legt, nur einen Stundenaufwand von ca. 18 Stunden im Monat ausmacht". Trotz Überschreitens der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sei die Verfügbarkeit für die Weiterbildung gegeben gewesen, weshalb der Widerruf und damit auch die Rückforderung rechtswidrig sei. 6 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil "keine Judikatur zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der Weiterbildung bei Zusammentreffen von nicht unmittelbar der Ausbildung dienenden geringfügigen Dienstverhältnissen" bestehe.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision und zu ihrer

Begründung vor, es habe seine (erstinstanzliche) Entscheidung nicht auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, sondern auf § 12 Abs. 6 lit. a und § 26 Abs. 3 AlVG gestützt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, 2013/08/0049, sei nicht anwendbar, weil es dort um die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums gegangen sei. 10 Die Mitbeteiligte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ua vorgebracht, sie habe bisher nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer laufenden geringfügigen Tätigkeit bei S. um ein verpflichtendes Berufspraktikum im Rahmen der Absolvierung eines Studiums an der Fachhochschule für Sport-, Kultur-Veranstaltungsmanagement VZ in Kufstein gehandelt habe. Auch die Tätigkeit beim A. Festival habe der Berufspraxis und somit ihrer Ausbildung gedient.Begründung vor, es habe seine (erstinstanzliche) Entscheidung nicht auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, sondern auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a und Paragraph 26, Absatz 3, AlVG gestützt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, 2013/08/0049, sei nicht anwendbar, weil es dort um die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums gegangen sei. 10 Die Mitbeteiligte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ua vorgebracht, sie habe bisher nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer laufenden geringfügigen Tätigkeit bei Sitzung um ein verpflichtendes Berufspraktikum im Rahmen der Absolvierung eines Studiums an der Fachhochschule für Sport-, Kultur-Veranstaltungsmanagement VZ in Kufstein gehandelt habe. Auch die Tätigkeit beim A. Festival habe der Berufspraxis und somit ihrer Ausbildung gedient.

11 Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.11 Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.

12 Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 13 Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt.12 Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 13 Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt.

14 Gemäß § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung bei mehrfach geringfügig beschäftigten, die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Personen in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.14 Gemäß Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung bei mehrfach geringfügig beschäftigten, die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Personen in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

15 Gemäß § 471h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung bei mehrfach geringfügig beschäftigten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. 16 Den Feststellungen zufolge hat die Mitbeteiligte im September 2017 vom 1. bis 30. gegen ein Entgelt von EUR 150,--, sowie zusätzlich am 5. gegen ein Entgelt von EUR 35,98 und vom 7. bis 11. gegen ein Entgelt von EUR 361,29 unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt.15 Gemäß Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung bei mehrfach geringfügig beschäftigten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. 16 Den Feststellungen zufolge hat die Mitbeteiligte im September 2017 vom 1. bis 30. gegen ein Entgelt von EUR 150,--, sowie zusätzlich am 5. gegen ein Entgelt von EUR 35,98 und vom 7. bis 11. gegen ein Entgelt von EUR 361,29 unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt.

17 § 5 Abs. 2 ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab (vgl. auch § 471f ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an. Die Mitbeteiligte hat im September 2017 insgesamt ein Entgelt von EUR 547,27 erhalten, das die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 übersteigt.17 Paragraph 5, Absatz 2, ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab vergleiche , auch Paragraph 471 f, ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an. Die Mitbeteiligte hat im September 2017 insgesamt ein Entgelt von EUR 547,27 erhalten, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 übersteigt.

18 Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung grundsätzlich kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. 19 Die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12 Abs. 6 AlVG enthalten ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium: Das niedrige Entgelt indiziert eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit für den Zweck der Weiterbildung (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0049, VwSlg 18832 A/2014).18 Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung grundsätzlich kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. 19 Die Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG enthalten ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium: Das niedrige Entgelt indiziert eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit für den Zweck der Weiterbildung (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0049, VwSlg 18832 A/2014).

20 Im Gegensatz zur Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums, das Gegenstand des eben genannten Erkenntnisses war, steht eine sonstige Beschäftigung, die nicht der in Rede stehenden Weiterbildung dient, gemäß § 26 Abs. 3 AlVG der Gewährung von Weiterbildungsgeld grundsätzlich entgegen. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld in einem solchen Fall ist also nur zu prüfen, ob das Verfügbarkeitskriterium des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zutrifft oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitbeteiligte in Anbetracht der von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder der sonstigen Umstände, wie z.B. der Lagerung der Arbeitszeit, tatsächlich für den Zweck der Weiterbildung verfügbar gewesen ist.20 Im Gegensatz zur Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums, das Gegenstand des eben genannten Erkenntnisses war, steht eine sonstige Beschäftigung, die nicht der in Rede stehenden Weiterbildung dient, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG der Gewährung von Weiterbildungsgeld grundsätzlich entgegen. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld in einem solchen Fall ist also nur zu prüfen, ob das Verfügbarkeitskriterium des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG zutrifft oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitbeteiligte in Anbetracht der von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder der sonstigen Umstände, wie z.B. der Lagerung der Arbeitszeit, tatsächlich für den Zweck der Weiterbildung verfügbar gewesen ist.

21 Auf dem Boden der derzeitigen Feststellungen hat die Mitbeteiligte für mehrere geringfügige (nicht dem Zweck der Weiterbildung dienende) Beschäftigungen im September 2017 insgesamt ein Entgelt von EUR 547,27 erhalten, das die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 übersteigt, weshalb ihr gemäß § 26 Abs. 3 AlVG für diesen Monat kein Weiterbildungsgeld gebührt.21 Auf dem Boden der derzeitigen Feststellungen hat die Mitbeteiligte für mehrere geringfügige (nicht dem Zweck der Weiterbildung dienende) Beschäftigungen im September 2017 insgesamt ein Entgelt von EUR 547,27 erhalten, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 übersteigt, weshalb ihr gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG für diesen Monat kein Weiterbildungsgeld gebührt.

22 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes iSd § 26 Abs. 7 iVm § 24 AlVG zu ermitteln haben, ob - wie die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung behauptet hat und was das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung seiner unzutreffenden Rechtsansicht nicht geprüft hat - die gegenständlichen Beschäftigungen als Berufspraxis der zur Rede stehenden Weiterbildung der Mitbeteiligten gedient haben (und es sich dabei nicht um Dienstverhältnisse, sondern um Ausbildungsverhältnisse (Praktika) gehandelt hat).22 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes iSd Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 24, AlVG zu ermitteln haben, ob - wie die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung behauptet hat und was das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung seiner unzutreffenden Rechtsansicht nicht geprüft hat - die gegenständlichen Beschäftigungen als Berufspraxis der zur Rede stehenden Weiterbildung der Mitbeteiligten gedient haben (und es sich dabei nicht um Dienstverhältnisse, sondern um Ausbildungsverhältnisse (Praktika) gehandelt hat).

23 Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG ist u.a. § 25 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt und dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt.23 Gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ist u.a. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt und dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt.

24 Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) u.a. bei Widerruf einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.24 Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) u.a. bei Widerruf einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

25 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob zumindest eine dieser Rückforderungsvoraussetzungen vorgelegen ist.

26 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.26 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 2. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080011.J00

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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