TE Vwgh Beschluss 2019/7/7 Fr 2019/09/0002

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Veröffentlicht am 07.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 2. Mai 2019, Zl. VGW-171/092/10962/2015-4, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004, mwN).3 Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004, mwN).

Wien, am 7. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019090002.F00

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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