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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z2Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG hat unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.Ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, VwGG hat unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG - nicht mehr vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010011.F01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019