RS Vwgh 2019/7/24 Fr 2019/01/0011

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0219 E 20. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der VwG. Der VwGH ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG (Hinweis B vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010011.F00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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