Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ruhensanzeige der Verfahrensparteien wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren ist damit unterbrochen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das vorliegende Verfahren auf Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG (vormals: 9 ObA 141/15y) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. 12. 2016, 9 ObA 141/15y-14, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.Das vorliegende Verfahren auf Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG (vormals: 9 ObA 141/15y) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. 12. 2016, 9 ObA 141/15y-14, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.
Nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. 5. 2019 zu C-24/17 haben die Verfahrensparteien im fortzusetzenden Verfahren bekannt gegeben, dass Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.
Das Verfahren ist damit unterbrochen (§ 28 Abs 3 iVm § 25 AußStrG).Das Verfahren ist damit unterbrochen (Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, AußStrG).
Textnummer
E125758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00056.19D.0723.000Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019