RS Pvak 2019/3/6 A1-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs3

Schlagworte

Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Entscheidung über Verhinderungsfall; Mitgliedschaft in mehreren PVO; Handlungsfähigkeit eines PVO; Mitgliedschaft in einem Landtag

Rechtssatz

Zu den Situationen, die es einem PV unmöglich oder unzumutbar schwer machen, an der Sitzung eines PVO, dem er angehört, teilzunehmen, zählen ohne Zweifel Krankheit, Urlaub, Sonderurlaub, Pflegeurlaub etc. sowie bestimmte dienstliche Angelegenheiten, deren Erledigung auch von einem vom Dienst freigestellten Bediensteten nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann, beispielsweise direkte und/oder persönliche Aufträge der Ressortleiter/innen. Aus dem zuvor im Detail geschilderten Zusammenspiel und Ineinandergreifen von Freistellung und Bezugskürzung für Beamte, die gleichzeitig Mandatare zu einem Landtag sind, folgt gleichfalls ohne jeden rechtlichen Zweifel, dass die Teilnahme an einer Landtagssitzung für gewählte Mandatare einen genügenden Entschuldigungsgrund iSd § 22 Abs. 3 PVG darstellt. Ebenso zählen auch Tätigkeiten für die Parlamentarische Kommission, der der Antragsteller angehört, zu den gerechtfertigten Verhinderungsfällen iSd PVG. Letztlich sind auch terminliche Überschneidungen mit Sitzungsterminen anderer PVO, denen ein/e PV angehört, als gerechtfertigte Verhinderungsfälle anzusehen (PVAK 29. Jänner 2001, A 29-PVAK/00; PVAK 23. Mai 1989, A 14-PVAK/89), wobei jedoch grundsätzlich - außer in besonders gelagerten Fällen – bei Terminkollisionen der Teilnahme an ZA-Sitzungen der Vorzug zu geben ist. Daher geht nicht nur das Argument des ZA ins Leere, seine Mitglieder hätten ihre Lebensumstände so gestalten, dass sie an den ZA-Sitzungen teilnehmen können, sondern entbehrt auch die Rechtsansicht des ZA, es könne nicht in der freien Disposition eines ZA-Mitglieds gelegen sein, welche von mehreren selbst übernommenen Pflichten es befolge, ihrer rechtlichen Grundlage, so lange die Entscheidung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien getroffen wird. Im Zusammenhang mit der Verhinderung von Mitgliedern, an PVO-Sitzungen teilzunehmen, ist auch die Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht von Relevanz, nach der ein PVO handlungsfähig bleibt, solange zumindest die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder eines PVO nicht iSd § 22 Abs. 3 PVG verhindert ist (PVAK, 4. Oktober 2004, A 10-PVAK/04). Eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des ZA, dem insgesamt 12 Mitglieder angehören, durch die Nichtteilnahme bzw. nicht vollständige Teilnahme des Antragstellers an der ZA-Sitzung vom 11./12. Dezember 2018 wäre der PVAB daher selbst dann nicht erkennbar, hätte sich der Antragsteller nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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