RS Lvwg 2019/6/17 LVwG-AV-912/001-2018, LVwG-AV-912/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
BAO §4
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9

Rechtssatz

Die Eigenschaft eines letztinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 39 Abs 3 NÖ BO 2014 liegt nur dann vor, wenn - eine wirksame Erlassung an alle Miteigentümer der Liegenschaft vorausgesetzt -  keinem Miteigentümer ein weiterer administrativer Instanzenzug – sei es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder in Folge eines Rechtsmittelverzichtes – offen steht (vgl VwGH Ra 2019/16/0064 und 0065-5).

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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