RS Lvwg 2019/6/17 LVwG-AV-912/001-2018, LVwG-AV-912/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
BAO §4
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach §39 Abs 3 NÖ BO 2014 setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid voraus und darf somit erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger baubehördlicher Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (vgl VwGH 2005/17/0165).

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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