TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 I413 2203273-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I413 2203273-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., durch den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und durch die beisitzende Laienrichterin Mag. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer für Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) XXXX, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2203273.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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