TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 I401 2125386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I401 2125386-1/21E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Andreas BRUGGER und Dr. Heinrich LECHNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 12.01.2016 (in der Fassung

der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 LGSTi/IV/0566/120772-705/2016-R) betreffend "Einstellung und Rückforderung von Arbeitslosengeld", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2125386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten