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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Verletzung des Rechts auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch das generelle Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen in ganz Tirol nach dem Tir GVG 1993 ohne Rücksicht auf regionale Differenzen; Zulässigkeit der Beschränkung der Liegenschaftsverkehrsfreiheit durch den Gesetzgeber nur unter gewissen Bedingungen; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir GVG 1993 infolge Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; Zurückweisung der Anträge des UVS hinsichtlich der Tir GVG-Nov 1991 und des Tir GVG 1993 zur Gänze mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verfassungskonformität der die (verfassungs-)gesetzliche Grundlage der anzuwendenden Bestimmungen bildenden Regelung der Tir LandesO 1989Spruch
I. Die zu G174,175/96, G214/96 und G276/96 gestellten Anträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich römisch eins. Die zu G174,175/96, G214/96 und G276/96 gestellten Anträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich
a) gegen das Gesetz vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol Nr. 82/1993, zur Gänze und
b) gegen das Gesetz vom 3. Juli 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, zur Gänze sowie
c) gegen einzelne Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, richten. c) gegen einzelne Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, richten.
II. Die zu G174,175/96 und G214/96 protokollierten Anträge auf Aufhebung des Art38 Abs7 der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989), LGBl. für Tirol Nr. 61/1988, werden abgewiesen. römisch zwei. Die zu G174,175/96 und G214/96 protokollierten Anträge auf Aufhebung des Art38 Abs7 der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989), LGBl. für Tirol Nr. 61/1988, werden abgewiesen.
III. Das Gesetz vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol Nr. 82/1993, war verfassungswidrig. römisch drei. Das Gesetz vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol Nr. 82/1993, war verfassungswidrig.
Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 95/02/0366 (A76/96), 96/02/0446 (A77/96), 96/02/0487 (A78/96) und 96/02/0523 (A98/96) und in den beim Obersten Gerichtshof zu den Zlen. 3 Ob 2068/96f, 7 Ob 2369/96z und 10 Ob 503/96 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1522/95 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängig, mit dem die von zwei österreichischen Staatsbürgern beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an einem bebauten Grundstück in Tirol gemäß §14 Abs1 und 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), versagt wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden sollte; außerdem sei das Kaufobjekt für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1522/95 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängig, mit dem die von zwei österreichischen Staatsbürgern beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an einem bebauten Grundstück in Tirol gemäß §14 Abs1 und 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol 82 aus 1993, (im folgenden: TGVG 1993), versagt wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden sollte; außerdem sei das Kaufobjekt für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend und begehren die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides. Das TGVG 1993 wird insgesamt für verfassungswidrig erachtet, weil es trotz Versagung der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG zur ursprünglich in seinem §38 vorgesehenen Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Gesetzes ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Tiroler Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden sei.
1.2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 1996 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs1 und 2 samt Überschrift, der Wortfolge ", hinsichtlich der Baugrundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde" in §26 Abs1, des §26 Abs2 sowie der lita des §28 Abs1 des TGVG 1993 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen. Er stellte in Aussicht, im Gesetzesprüfungsverfahren zu erwägen, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Art140 Abs3, zweiter Satz, B-VG vorzugehen wäre. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren wird zu G194/96 geführt.
2. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im folgenden: UVS) anhängig, die jeweils auf den am 4. Dezember 1995 zu B266/94 von Amts wegen gefaßten Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes hinweisen. Darin waren Bedenken dahingehend aufgeworfen worden, daß ein vom Tiroler Landtag beschlossenes Gesetz (dort: Gesetz vom 3. Juli 1991, mit dem das G