Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AlVG §10 Abs3Spruch
I407 2188695-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden Richter und Mag. Stefan Wanner und Florian TAUBER als fachkundige beisitzende Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 16 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.11.2017 bis zum 23.01.2018 nachgesehen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Nachsichterteilung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2188695.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019