RS Vwgh 2019/4/29 Ra 2019/16/0085

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
BAO §87
BAO §89
FinStrG §150 Abs4 idF 2013/I/014
FinStrG §56 Abs2

Rechtssatz

Vorliegend gelangte die Erklärung des Verteidigers anlässlich seiner Einsichtnahme in den Finanzstrafakt, wonach ein Rechtsmittel wohl erfolgen werde, lediglich mündlich zum Ausdruck, ohne dass hierüber ein Protokoll (eine Niederschrift) aufgenommen wurde. Über die Akteneinsicht wurde lediglich ein Aktenvermerk angefertigt, jedoch keine Niederschrift. Schon von daher scheitert der Versuch, der Erklärung des Verteidigers anlässlich der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt die Eigenschaft einer Beschwerdeanmeldung zuzuschreiben, an dem - aus Gründen der Verfahrensökonomie klar getroffenen - formellen Erfordernis des § 150 Abs. 4 erster Satz FinStrG, wonach die Beschwerdeanmeldung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160085.L01

Im RIS seit

06.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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