RS Vwgh 2019/4/29 Ra 2019/16/0027

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0189 E 29. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0143, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160027.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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