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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0189 E 29. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160027.L02Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019