RS Vwgh 2019/4/29 Fe 2018/16/0001

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkgebührenG Slbg §12 Abs1 lita
ParkgebührenG Slbg §3 Abs5
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. a des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG gefordert wird (vgl. VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060).Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gefordert wird vergleiche VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H05

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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