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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgRechtssatz
Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. a des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG gefordert wird (vgl. VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060).Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gefordert wird vergleiche VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H05Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019