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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches des BVwG nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 auszuschließen. Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz verlieren die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung sowie die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und § 55 FrPolG 2005 ihre Grundlage.Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese vergleiche etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vergleiche auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches des BVwG nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 auszuschließen. Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz verlieren die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung sowie die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 und Paragraph 55, FrPolG 2005 ihre Grundlage.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J16Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026