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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung, von einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Fällen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK auch dann abzusehen, wenn dies - bei „Vorliegen außergewöhnlicher Umstände“ - lediglich die Folge nicht durch Dritte verursachter allgemeiner „Unzulänglichkeiten“ ist, ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. etwa VfGH 6.3.2008, B 2400/07; 21.9.2009, U 591/09) als auch durch Art. 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 37 ff) geboten. Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, dieser Verpflichtung im Zuge von Verfahren auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter nach § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 bzw. allenfalls durch Berücksichtigung im Zuge der bei Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK - nachzukommen und den Betroffenen damit auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte zu gewähren. Vor dem Hintergrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens - insbesondere auch unter Beachtung, dass mit dem AsylG 2005 hinsichtlich des unter anderem anzuwendenden Prüfungsmaßstabes nach Art. 2 und 3 MRK lediglich die bisherige Rechtslage fortgeschrieben wurde - kommt dem Umstand, dass nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 1, 29 ff) mit dem Fremdenrechtspaket 2005 unter anderem auch die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umgesetzt werden sollte, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu und vermag eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu rechtfertigen.Die Verpflichtung, von einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Fällen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK auch dann abzusehen, wenn dies - bei „Vorliegen außergewöhnlicher Umstände“ - lediglich die Folge nicht durch Dritte verursachter allgemeiner „Unzulänglichkeiten“ ist, ist sowohl verfassungsrechtlich vergleiche etwa VfGH 6.3.2008, B 2400/07; 21.9.2009, U 591/09) als auch durch Artikel 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 37 ff) geboten. Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, dieser Verpflichtung im Zuge von Verfahren auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 bzw. allenfalls durch Berücksichtigung im Zuge der bei Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK - nachzukommen und den Betroffenen damit auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte zu gewähren. Vor dem Hintergrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens - insbesondere auch unter Beachtung, dass mit dem AsylG 2005 hinsichtlich des unter anderem anzuwendenden Prüfungsmaßstabes nach Artikel 2 und 3 MRK lediglich die bisherige Rechtslage fortgeschrieben wurde - kommt dem Umstand, dass nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1, 29 ff) mit dem Fremdenrechtspaket 2005 unter anderem auch die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umgesetzt werden sollte, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu und vermag eine teleologische Reduktion des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu rechtfertigen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0353 MP VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J11Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026