RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6
ABGB §7
AsylG 2005 §8 Abs1
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art6
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Um zu einer einschränkenden Auslegung des Wortlautes einer Regelung zu gelangen, müsste sich eine teleologische Reduktion als zulässig erweisen. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Diese setzt aber nach den im Sinn der Rechtsprechung des EuGH relevanten "im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden" voraus, dass eine Gesetzesauslegung nach zulässigen Interpretationsmethoden auf das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung hinweist, die der ratio legis nicht entspricht. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (vgl. VwGH 9.3.1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. VwGH 23.2.2007, 2006/12/0110).Um zu einer einschränkenden Auslegung des Wortlautes einer Regelung zu gelangen, müsste sich eine teleologische Reduktion als zulässig erweisen. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Diese setzt aber nach den im Sinn der Rechtsprechung des EuGH relevanten "im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden" voraus, dass eine Gesetzesauslegung nach zulässigen Interpretationsmethoden auf das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung hinweist, die der ratio legis nicht entspricht. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt vergleiche VwGH 9.3.1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war vergleiche VwGH 23.2.2007, 2006/12/0110).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J06

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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