RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art15 lita
32011L0095 Status-RL Art15 litb
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art6
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt, dass der Umstand, wonach ein Drittstaatsangehöriger wegen einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 MRK nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann, nach der Statusrichtlinie - die maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG - nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Die Statusrichtlinie sieht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nämlich nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vor. Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland - etwa im Gesundheitssystem -, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht werden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde.Der EuGH hat in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt, dass der Umstand, wonach ein Drittstaatsangehöriger wegen einer realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, MRK nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann, nach der Statusrichtlinie - die maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG - nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Die Statusrichtlinie sieht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nämlich nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vor. Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland - etwa im Gesundheitssystem -, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht werden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten würde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J17

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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