TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/11/0263

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. September 1998, Zl. Ib-277-3/98, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. August 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 1. November 1997 an einem näher bezeichneten Ort ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz einer Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben; er habe damit eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Z. 2 des Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben, da er nicht ordnungsgemäß zur Abgabe einer Atemluftprobe aufgefordert worden und die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt sei.

Dieses Vorbringen geht angesichts der unbestrittenen Rechtskraft der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. November 1997 ins Leere. In Anbetracht der Rechtskraft stand für die belangte Behörde im Entziehungsverfahren bindend fest, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Übertretung begangen habe, kam im Entziehungsverfahren nicht mehr in Betracht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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