TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/10 G164/96, G165/96, G166/96, G167/96, G183/96, G187/96, G188/96, G248/96

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Vlbg GVG 1993 §8 Abs3 lita
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit durch die überschießende Regelung der Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken zum Zwecke des Wohnbaus in Vorarlberg; Unzulässigkeit des alleinigen Abstellens auf den Wohnraumbedarf bei der Prognoseentscheidung über die künftige Nutzung des Grundstücks

Spruch

1.a) Im §8 Abs3 des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, werden nachstehende Wortfolgen als verfassungswidrig aufgehoben: 1.a) Im §8 Abs3 des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993,, werden nachstehende Wortfolgen als verfassungswidrig aufgehoben:

"a) sie zum Zwecke des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben

benötigt werden und

b)"

sowie

"Die Voraussetzungen der lita sind auch als erfüllt anzusehen, wenn der Rechtserwerb zur Vorsorge für die Erweiterung eines bestehenden Betriebes dient."

Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu Zlen. 3-1-57/96/K4 und 3-1-58/96/K4 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

b) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

c) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2665/94,römisch eins. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2665/94,

B 1230,1231/95 und B2592/95 Verfahren über Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, die sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS Vlbg.) wenden. Mit diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden hat der UVS Vlbg. den nunmehr beschwerdeführenden Parteien gemäß §8 Abs3 lita des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 61/1993, (im folgenden kurz: Vlbg. GVG 1993), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Kauf bestimmter unbebauter Grundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen als Bauflächen ausgewiesen sind, versagt. Die Grundstücke würden nach Meinung der Behörde von den beschwerdeführenden Parteien nicht (iS des §8 Abs3 lita leg.cit.) benötigt. (Zu B 1230,1231/95 erhebt - neben den beiden Erwerbern - auch der Verkäufer der Grundstücke Beschwerde.)B 1230,1231/95 und B2592/95 Verfahren über Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, die sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS Vlbg.) wenden. Mit diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden hat der UVS Vlbg. den nunmehr beschwerdeführenden Parteien gemäß §8 Abs3 lita des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt 61 aus 1993,, (im folgenden kurz: Vlbg. GVG 1993), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Kauf bestimmter unbebauter Grundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen als Bauflächen ausgewiesen sind, versagt. Die Grundstücke würden nach Meinung der Behörde von den beschwerdeführenden Parteien nicht (iS des §8 Abs3 lita leg.cit.) benötigt. (Zu B 1230,1231/95 erhebt - neben den beiden Erwerbern - auch der Verkäufer der Grundstücke Beschwerde.)

b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1996 aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG - aus den unten (zu II.2) wiedergegebenen Gründen - beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der in der folgenden (s.u. II.1) auszugsweisen Wiedergabe des Gesetzestextes hervorgehobenen Wortfolgen im §8 Abs3 Vlbg. GVG 1993 von Amts wegen zu prüfen. b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1996 aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG - aus den unten (zu römisch zwei.2) wiedergegebenen Gründen - beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der in der folgenden (s.u. römisch zwei.1) auszugsweisen Wiedergabe des Gesetzestextes hervorgehobenen Wortfolgen im §8 Abs3 Vlbg. GVG 1993 von Amts wegen zu prüfen.

Diese Gesetzesprüfungsverfahren sind zu G164-167/96 protokolliert.

c) Die Vorarlberger Landesregierung hat aufgrund ihres Beschlusses vom 17. September 1996 eine Äußerung erstattet, in der sie mit näherer Begründung (s.u. II.3) die Meinung vertritt, die in Prüfung gezogenen Wortfolgen seien nicht verfassungswidrig. Sie beantragt, diese Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolgen die nach Art140 Abs5 letzter Satz B-VG höchstzulässige Frist festsetzen. c) Die Vorarlberger Landesregierung hat aufgrund ihres Beschlusses vom 17. September 1996 eine Äußerung erstattet, in der sie mit näherer Begründung (s.u. römisch zwei.3) die Meinung vertritt, die in Prüfung gezogenen Wortfolgen seien nicht verfassungswidrig. Sie beantragt, diese Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolgen die nach Art140 Abs5 letzter Satz B-VG höchstzulässige Frist festsetzen.

2.a) Der UVS Vlbg. stellt aus Anlaß bei ihm anhängiger Berufungsverfahren zu seinen Zahlen 3-1-44/95/K4, 3-1-40/96/K4, 3-1-42/96/K4, 3-1-47/96/K4, 3-1-51/96/K4 und 3-1-53/96/K4 gemäß Art140 B-VG die Anträge, dieselben Wortfolgen im §8 Abs3 Vlbg. GVG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben, deren Prüfung der Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 1996 beschlossen hat (s.o. I.1.b). Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G 183, 187, 188, 248, 260 und 261/96 protokolliert. (Hinsichtlich zweier weiterer gleichartiger, zu G321/96 und G357/96 protokollierter Anträge des UVS Vlbg. s.u., Pkt. III.A.4.) 2.a) Der UVS Vlbg. stellt aus Anlaß bei ihm anhängiger Berufungsverfahren zu seinen Zahlen 3-1-44/95/K4, 3-1-40/96/K4, 3-1-42/96/K4, 3-1-47/96/K4, 3-1-51/96/K4 und 3-1-53/96/K4 gemäß Art140 B-VG die Anträge, dieselben Wortfolgen im §8 Abs3 Vlbg. GVG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben, deren Prüfung der Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 1996 beschlossen hat (s.o. römisch eins.1.b). Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G 183, 187, 188, 248, 260 und 261/96 protokolliert. (Hinsichtlich zweier weiterer gleichartiger, zu G321/96 und G357/96 protokollierter Anträge des UVS Vlbg. s.u., Pkt. römisch drei.A.4.)

Die an den UVS Vlbg. gerichteten Berufungen wenden sich gegen Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg, mit denen gemäß §8 Abs3 lita Vlbg. GVG 1993 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb jeweils eines bestimmten Grundstückes versagt wird. (Berufungswerber sind Veräußerer und/oder Erwerber des jeweiligen Grundstückes.) Der antragstellende UVS meint, er hätte bei Entscheidung über die ihm vorliegenden Berufungen u.a. §8 Abs3 lita Vlbg. GVG 1993 anzuwenden, weil die Grundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauflächen ausgewiesen seien. Daraus ergebe sich, daß der Erfolg der Berufung davon abhänge, ob die zur Prüfung beantragten und von der Grundverkehrs-Landeskommission herangezogenen Gesetzesstellen verfassungsmäßig sind oder nicht.

Der UVS Vlbg. schließt sich in Ansehung der verfassungsrechtlichen Bedenken vollinhaltlich jenen an, die der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß vom 12. Juni 1996 geäußert hat (s.o. I.1.b., s.u. II.2). Der UVS Vlbg. schließt sich in Ansehung der verfassungsrechtlichen Bedenken vollinhaltlich jenen an, die der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß vom 12. Juni 1996 geäußert hat (s.o. römisch eins.1.b., s.u. römisch zwei.2).

b) Die Vorarlberger Landesregierung hat sich zu den Anträgen des UVS Vlbg. im wesentlichen gleich wie zum Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes geäußert (s.o. I.1.c, s.u. II.3). b) Die Vorarlberger Landesregierung hat sich zu den Anträgen des UVS Vlbg. im wesentlichen gleich wie zum Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes geäußert (s.o. römisch eins.1.c, s.u. römisch zwei.3).

c) Außerdem haben sich einige Beteiligte geäußert, ohne Kostenersatz zu begehren.

3.a) Der Verwaltungsgerichtshof stellt gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 4. Oktober 1996, Zl. A61/96, aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens den Antrag, §8 Abs3 lita Vlbg. GVG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben (VfGH Zl. G284/96).

Zur Begründung führt er aus:

"Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 95/02/0295 eine Beschwerde des R.M. und der S.L.-M. ... anhängig, mit welcher der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. April 1995, Zlen. 3-1-8/95/K4, 3-1-9/95/K4, bekämpft wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 26. Jänner 1995, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb je eines Hälfteanteiles an einem näher bezeichneten Grundstück versagt wurde, gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §8 Abs3 lita Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (kurz: VGVG) keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt, daß im Beschwerdefall davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen für eine Genehmigung nur dann vorliegen, wenn das Baugrundstück 'benötigt' werde. Der Motivenbericht zum Grundverkehrsgesetz (44. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages) führe dazu näher aus, daß Kriterium für die Zulässigkeit des Erwerbs der Bedarf des Grundstücks zu den im Gesetz angeführten Zwecken sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, daß in Vorarlberg eine Bodenknappheit herrsche. Nach Ansicht des Verwaltungssenates sei im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden gegenständliches Grundstück im Ausmaß von 3.023 m2 zum Zwecke des Wohnbaues benötigen. Die Beschwerdeführer selbst hätten ausgeführt, nicht das gesamte Grundstück für sich selbst zur Errichtung ihres Wohnhauses zu benötigen; vielmehr würden sie das Grundstück parzellieren und dann Einzelparzellen wieder abverkaufen, sodaß letztlich drei Baugrundstücke im Ausmaß von je ca. 1000 m2 vorhanden seien. Die Rechtsauffassung, die Weiterveräußerung entsprechender Teilflächen könne durch Vorschreibung einer Auflage sichergestellt werden, sei nicht zu teilen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 26. Jänner 1995, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb je eines Hälfteanteiles an einem näher bezeichneten Grundstück versagt wurde, gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §8 Abs3 lita Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (kurz: VGVG) keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt, daß im Beschwerdefall davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen für eine Genehmigung nur dann vorliegen, wenn das Baugrundstück 'benötigt' werde. Der Motivenbericht zum Grundverkehrsgesetz (44. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des römisch 25 . Vorarlberger Landtages) führe dazu näher aus, daß Kriterium für die Zulässigkeit des Erwerbs der Bedarf des Grundstücks zu den im Gesetz angeführten Zwecken sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, daß in Vorarlberg eine Bodenknappheit herrsche. Nach Ansicht des Verwaltungssenates sei im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden gegenständliches Grundstück im Ausmaß von 3.023 m2 zum Zwecke des Wohnbaues benötigen. Die Beschwerdeführer selbst hätten ausgeführt, nicht das gesamte Grundstück für sich selbst zur Errichtung ihres Wohnhauses zu benötigen; vielmehr würden sie das Grundstück parzellieren und dann Einzelparzellen wieder abverkaufen, sodaß letztlich drei Baugrundstücke im Ausmaß von je ca. 1000 m2 vorhanden seien. Die Rechtsauffassung, die Weiterveräußerung entsprechender Teilflächen könne durch Vorschreibung einer Auflage sichergestellt werden, sei nicht zu teilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit bei der Erledigung der an ihn gerichteten Beschwerde jedenfalls die im Antrag genannte Bestimmung des VGVG anzuwenden.

Gemäß §8 Abs3 lita VGVG, LGBl. Nr. 61/1993, sind Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, zu genehmigen, wenn sie zum Zweck des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben benötigt werden. Gemäß §8 Abs3 lita VGVG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993,, sind Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, zu genehmigen, wenn sie zum Zweck des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben benötigt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 23. Juni 1996 zu B2665/94, B 1230, B1231/95, B2592/95, den Beschluß gefaßt, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Wortfolgen u.a. des §8 Abs3 lita VGVG von Amts wegen zu prüfen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (gemeint wohl: aus der Begründung des Prüfungsbeschlusses) geht hervor, daß der Verfassungsgerichtshof vorläufig annehme, das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ermächtige die Behörde nicht bloß zur Prognose, ob der Antragsteller auf dem zu erwerbenden Baugrundstück ein Wohnhaus errichten wolle, sondern auch dazu, ob der Rechtserwerber dieses zu erbauende Haus zur Befriedigung seines Wohnbedarfes benötige. Bei diesem Gesetzesinhalt dürfte die getroffene Regelung auf eine absolute, landesweite, unbeschränkte Kontrolle des Baugrundverkehrs hinauslaufen und einer totalen Wohnraumbewirtschaftung nahekommen; dies könnte einen unangemessenen Eingriff in bestimmte Grundrechte (Gleichheitsgrundsatz, Grundrecht der Unversehrtheit des Eigentums, Freiheit des Liegenschaftserwerbs) darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in diesem Zusammenhang den vom Verfassungsgerichtshof im vorgenannten Beschluß diesbezüglich geäußerten Bedenken an ..."

b) Die Vorarlberger Landesregierung erstattete auch zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung, die jener zum Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes entspricht (s.o. I.1.c, s.u. II.3). b) Die Vorarlberger Landesregierung erstattete auch zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung, die jener zum Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes entspricht (s.o. römisch eins.1.c, s.u. römisch zwei.3).

II. 1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Vlbg. GVG 1993 lauten (sie haben durch die Novellen LGBl. 11/1995 und LGBl. 9/1996 keine Änderung erfahren):römisch zwei. 1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Vlbg. GVG 1993 lauten (sie haben durch die Novellen Landesgesetzblatt 11 aus 1995, und Landesgesetzblatt 9 aus 1996, keine Änderung erfahren):

"§1

Anwendungsbereich, Ziel

  1. (1)Absatz eins,Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

  1. a)Litera a
    .....
  2. b)Litera b
    Baugrundstücken,
  3. c)Litera c
    .....

  1. (2)Absatz 2,.....

  1. (3)Absatz 3,Ziel des Gesetzes ist es,

  1. a)Litera a
    .....
  2. b)Litera b
    im Hinblick auf die Bodenknappheit dem Bedarf nach Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke vor anderen Nutzungen, insbesondere jener zu Ferienzwecken,
Vorrang zu geben,
  1. c)Litera c
    eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und
  2. d)Litera d
    ....."

"§2

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,.....

  1. (2)Absatz 2,Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

  1. (3)Absatz 3,....."

"§8

Genehmigungspflicht

  1. (1)Absatz eins,Ist der Rechtserwerb nicht gemäß §7 genehmigungsfrei, so bedürfen Rechtserwerbe an Baugrundstücken der Genehmigung nach den Abs2 bis 4.

  1. (2)Absatz 2,Rechtserwerbe an bebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, sind zu genehmigen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt.

  1. (3)Absatz 3,Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, sind zu genehmigen, wenn

a) sie zum Zwecke des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben benötigt werden und

              b)              die in Abs2 angeführte Voraussetzung erfüllt ist.

Die Voraussetzungen der lita sind auch als erfüllt anzusehen, wenn der Rechtserwerb zur Vorsorge für die Erweiterung eines bestehenden Betriebes dient.

  1. (4)Absatz 4,Rechtserwerbe an Baugrundstücken zu Ferienzwecken sind nur zu genehmigen, wenn ....."

2. Im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes (s.o. I.1.b) - ihm folgen die vom UVS Vlbg. und vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge (s.o. I.2.a und I.3.a) - lautet es: 2. Im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes (s.o. römisch eins.1.b) - ihm folgen die vom UVS Vlbg. und vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge (s.o. römisch eins.2.a und römisch eins.3.a) - lautet es:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die erwähnten - kompetenzrechtlich offenbar auf Art10 Abs1 Z6 B-VG idF der Novelle BGBl. 276/1992 gestützten - landesgesetzlichen Bestimmungen die nachstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken: "Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die erwähnten - kompetenzrechtlich offenbar auf Art10 Abs1 Z6 B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 276 aus 1992, gestützten - landesgesetzlichen Bestimmungen die nachstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die soeben zitierte Kompetenzbestimmung nicht dazu ermächtigt, auf diesem Gebiet Regelungen jedweden Inhaltes zu erlassen, sondern daß sich diese im sonst bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen zu halten haben.

Er nimmt vorläufig an, das Gesetz ermächtige die Behörde nicht bloß zur Prognose, ob der Antragsteller auf dem zu erwerbenden Baugrundstück ein Wohnhaus errichten will, sondern auch dazu, ob der Rechtserwerber dieses zu erbauende Haus zur Befriedigung seines Wohnbedarfes benötigt.

Die Motive des Gesetzes scheinen diesen Inhalt nahezulegen (vgl. die Materialien zum Vlbg. GVG 1993 - 44. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages, S 26). Auch die Begründungen der eingangs (I.1.) erwähnten Bescheide gehen offenbar davon aus, daß der in Rede stehenden Bestimmung diese Bedeutung zukommt. Die Motive des Gesetzes scheinen diesen Inhalt nahezulegen vergleiche die Materialien zum Vlbg. GVG 1993 - 44. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des römisch 25 . Vorarlberger Landtages, S 26). Auch die Begründungen der eingangs (römisch eins.1.) erwähnten Bescheide gehen offenbar davon aus, daß der in Rede stehenden Bestimmung diese Bedeutung zukommt.

Bei diesem Gesetzesinhalt dürfte die getroffene Regelung auf eine absolute, landesweite, unbeschränkte Kontrolle des Baugrundverkehrs hinauslaufen und einer totalen Wohnraumbewirtschaftung nahekommen; dies könnte einen unangemessenen Eingriff in bestimmte Grundrechte darstellen (vgl. Berka, Der Verkehr mit Baugrundstücken in den neuen Grundverkehrsgesetzen der Länder, ZfV 1994, S 289 ff.; Lienbacher, Verfassungsrechtliche Gedanken zur Regelung des Grundverkehrs (Vortragsbericht), ÖJZ 1993, S 593 f.; Rill, Aktuelle Fragen der Bodenordnung in Österreich (Vortragsbericht), JBl. 1994, S 242 ff.): Bei diesem Gesetzesinhalt dürfte die getroffene Regelung auf eine absolute, landesweite, unbeschränkte Kontrolle des Baugrundverkehrs hinauslaufen und einer totalen Wohnraumbewirtschaftung nahekommen; dies könnte einen unangemessenen Eingriff in bestimmte Grundrechte darstellen vergleiche Berka, Der Verkehr mit Baugrundstücken in den neuen Grundverkehrsgesetzen der Länder, ZfV 1994, S 289 ff.; Lienbacher, Verfassungsrechtliche Gedanken zur Regelung des Grundverkehrs (Vortragsbericht), ÖJZ 1993, S 593 f.; Rill, Aktuelle Fragen der Bodenordnung in Österreich (Vortragsbericht), JBl. 1994, S 242 ff.):

aa) Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 11369/1987, S 574; 13558/1993, S 201). aa) Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche z.B. VfSlg. 11369/1987, S 574; 13558/1993, S 201).

Für die hier gegebene - möglicherweise unangemessene - Beschränkung der Freiheit, Verträge abzuschließen, kann der Verfassungsgerichtshof vorerst keine sachliche Rechtfertigung erkennen.

bb) Die in Rede stehende Regelung stellt eine Eigentumsbeschränkung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992) gilt der erste Satz des Art5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des genannten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13587/1993, 13659/1993; VfGH 6.12.1994 G76/94). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992) gilt der erste Satz des Art5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des genannten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13587/1993, 13659/1993; VfGH 6.12.1994 G76/94).

Diese Voraussetzungen für eine Eigentumsbeschränkung dürfte die in Prüfung gezogene Regelung nicht erfüllen, weil anscheinend die Eigentumsbeschränkung in diesem Umfang nicht aus öffentlichen Interessen geboten und nicht verhältnismäßig ist (vgl. hiezu etwa VfSlg. 9580/1982, S 399 ff.). Diese Voraussetzungen für eine Eigentumsbeschränkung dürfte die in Prüfung gezogene Regelung nicht erfüllen, weil anscheinend die Eigentumsbeschränkung in diesem Umfang nicht aus öffentlichen Interessen geboten und nicht verhältnismäßig ist vergleiche hiezu etwa VfSlg. 9580/1982, S 399 ff.).

cc) Nach der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes richtet sich das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann berührt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, 10797/1986).

Diese lediglich am historischen Sinn orientierte Rechtsprechung dürfte schon im Hinblick darauf, daß durch die B-VG-Novelle 1992, BGBl. 276, auch die Regelung des Verkehrs mit Baugrundstücken in die Kompetenz der Länder übertragen wurde, nicht beizubehalten sein. Vielmehr dürfte auch im Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs eine Adäquanzprüfung stattzufinden haben (vgl. Korinek, Grundrechte und administrative Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, ZfV 1992/1, S 8 ff.). Auch dieses Grundrecht scheint eine Regelung auszuschließen, welche die Behörde zur Beurteilung ermächtigt, ob der Erwerb des Grundstückes nötig ist. In diese Richtung geht bereits die Vorjudikatur (vgl. VfSlg. 5150/1965, wonach es der Behörde nicht zusteht, den Erwerber zu bestimmen). Diese lediglich am historischen Sinn orientierte Rechtsprechung dürfte schon im Hinblick darauf, daß durch die B-VG-Novelle 1992, BGBl. 276, auch die Regelung des Verkehrs mit Baugrundstücken in die Kompetenz der Länder übertragen wurde, nicht beizubehalten sein. Vielmehr dürfte auch im Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs eine Adäquanzprüfung stattzufinden haben vergleiche Korinek, Grundrechte und administrative Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, ZfV 1992/1, S 8 ff.). Auch dieses Grundrecht scheint eine Regelung auszuschließen, welche die Behörde zur Beurteilung ermächtigt, ob der Erwerb des Grundstückes nötig ist. In diese Richtung geht bereits die Vorjudikatur vergleiche VfSlg. 5150/1965, wonach es der Behörde nicht zusteht, den Erwerber zu bestimmen).

b) Läßt aber das Gesetz - entgegen der Annahme in der vorstehenden lita - offen, welcher Inhalt dem §8 Abs3 lita Vlbg. GVG 1993 zukommt, bestünde das Bedenken, daß es wegen inhaltlicher Unbestimmtheit verfassungswidrig ist."

3. Die Vorarlberger Landesregierung tritt in ihrer zu G 164- 167/96 erstatteten Äußerung diesen Bedenken mit nachstehenden Argumenten entgegen:

"Zur kompetenzrechtlichen Grundlage:

Durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken übertragen (Art10 Abs1 Z6 B-VG). Der Bundesverfassungsgesetzgeber ließ sich bei der Schaffung dieser Kompetenz der Länder - wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (372 BlgNR XVIII. GP, 6) zu entnehmen ist - von nachstehenden Motiven leiten: 'Hintergrund des von den Ländern festgestellten Regelungsbedarfes ist der trotz zumeist großzügiger Ausweisung von Baugebiet in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden zunehmende Druck auf die Siedlungsränder. Ein Grund für das Begehren nach immer neuen Baulandwidmungen liegt darin, daß die vorhandenen Bauflächen nicht selten von Personen erworben werden, die nicht die Absicht haben, diese Grundstücke überhaupt oder in absehbarer Zeit zu bebauen. Solche Grunderwerbe behindern aber die sinnvolle Ausnützung des inneren Siedlungsraumes und laufen den Zielen der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Interessen der Landwirtschaft entgegen. Diese zu schaffende Kompetenz der Länder soll somit landesgesetzliche Regelungen ermöglichen, um im Bedarfsfalle spekulativer Baulandhortung entgegenwirken zu können.' Durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1992, wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken übertragen (Art10 Abs1 Z6 B-VG). Der Bundesverfassungsgesetzgeber ließ sich bei der Schaff

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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