Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Die Zuständigkeiten des VwGH sind in Art. 133 B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der VwGH nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu erkennen oder über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen.Die Zuständigkeiten des VwGH sind in Artikel 133, B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der VwGH nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu erkennen oder über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030005.X00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019