RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2019/19/0193

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0238 B 30. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 deratiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 deratiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190193.L00

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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