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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, demanch hätte es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang abzustellen gehabt. Dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines VwG gemäß § 41 VwGG vom VwGH auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen ist (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013), ändert nichts daran, dass das VwG bei seiner nach Aufhebung seiner Entscheidung durch den VwGH zu treffenden Ersatzentscheidung neuerlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 20.12.1993, 92/10/0108; 24.10.2018, Ro 2017/10/0010).Das VwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, demanch hätte es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang abzustellen gehabt. Dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines VwG gemäß Paragraph 41, VwGG vom VwGH auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen ist vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013), ändert nichts daran, dass das VwG bei seiner nach Aufhebung seiner Entscheidung durch den VwGH zu treffenden Ersatzentscheidung neuerlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat vergleiche VwGH 20.12.1993, 92/10/0108; 24.10.2018, Ro 2017/10/0010).
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100012.L01Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019