RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/20/0137

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200137.L01

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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