RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/20/0534

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0535Ra 2018/20/0536Ra 2018/20/0537

Rechtssatz

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024). § 10 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst gemäß seinem Wortlaut auch die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005, sodass das Vorgesagte auch für die Anordnung zur Außerlandesbringungen gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200534.L00

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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