TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/11 LVwG-2016/36/0761-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016, Zl *****, über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und die bekämpften Bescheide des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****, und vom 20.01.2016, Zl *****, aufgehoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Dem Bericht des Prüfers des Stadtmagistrats Z vom 12.10.2015, Zl *****, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass über den gesamten Nachschauzeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter (CC 55% sowie an DD 45%) gewährten „sonstigen Vergütungen jeder Art“ im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in der Höhe von insgesamt Euro 763.277,99 nicht der Kommunalsteuer unterworfen wurden und ergibt sich damit eine Nachforderung in der Höhe von Euro 22.898,33.

Weiters enthält der Bericht eine Berechnungsaufstellung ua mit folgenden Angaben:

Zeitraum

(Kalenderjahr)

Steuer-satz in %

festgestellte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

Differenz Bruttolohnsumme

2010

3

778.540,73

589.744,73

188.796,00

2011

3

1.079.385,69

897.633,70

181.751,99

2012

3

1.321.962,77

1.129.278,77

192.684,00

2013

3

1.523.530,64

1.323.484,64

200.046,00

 

(…)

 

 

(…)

Bruttolohnsumme

 

4.703.419,83

3.940.141,84

763.277,99

KommSt. Summ

 

141.102,59

118.204,26

22.898,33

Zusammenfassend wurde anschließend ebenfalls tabellarisch ausgeführt, dass die festgestellte kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den angeführten Zeitraum Euro 4.703.419,83 beträgt. Die 3-prozentige Kommunalsteuer errechnet sich sohin mit Euro 141.102,59. Zur erklärten/festgesetzten kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme in Höhe von Euro 3.940.141,84 und der sich daraus rechnenden 3-prozentigen Kommunalsteuer in Höhe von Euro 118.204,26 errechnet sich eine Gesamtnachforderung in Höhe von Euro 22.898,33.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 wie folgt festgesetzt:

Bemessungsgrundlage       Steuer

festgestellte BMG                                   4.703.419,83  EUR       141.102,59 EUR
- erklärte BMG           3.940.141,84 EUR  118.204,26 EUR

Forderung                                                        22.898,33 EUR

+ 2,0 % Säumniszuschlag

von 22.898,33 EUR                                                              457,97 EUR

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurde allgemein ausgeführt, dass die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden waren. In der Begründung wurde zusammengefasst auf den, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht im Rahmen der Nachschau verwiesen, sowie als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag §§ 217 und 217a BAO angeführt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung vom 16.11.2015 erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 30.11.2015, Zl *****, wurde hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung die beantragte Aussetzung der Einhebung bewilligt.

In weiterer Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.01.2016, Zl *****, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4. die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 aufgeschlüsselt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag vom 09.03.2016 eingebracht und wird darin ua auch ausgeführt, dass es gemäß § 201 Abs 4 BAO unzulässig sei, die Vorschreibung der Kommunalsteuer für mehrere Jahre zusammenzufassen und dass die Kommunalsteuer monatlich fällig sei und nach § 217 Abs 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von Euro 50,- nicht erreichen, nicht festzusetzten seien.

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung – die im Übrigen von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde - weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.    Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993:

„§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)“

Bundesabgabenordnung – BAO:

„§ 201

 

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1.

von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2.

wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3.

wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

5.

wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1.

wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

3.

wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

1.       Im Prüfbericht des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 12.10.2015, Zl *****, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die über den gesamten Nachschauzeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter (CC 55% sowie an DD 45%) gewährten „sonstigen Vergütungen jeder Art“ im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in der Höhe von insgesamt Euro 763.277,99 nicht der Kommunalsteuer unterworfen wurden und sich damit eine Nachforderung in der Höhe von Euro 22.898,33 ergibt. Nähere Ausführungen hinsichtlich der konkret umfassten Vergütungen finden sich darin nicht.

Daraufhin wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****, der AA GmbH für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 die Kommunalsteuer mit Euro 141.102,59 festgesetzt und ergibt sich damit eine Nachforderung in der Höhe von EUR 22.898,33. Weiters wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 457,97 vorgeschrieben.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde zusammengefasst auf den, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht im Rahmen der Nachschau verwiesen. Darüber hinausgehenden Ausführungen finden sich darin nicht und entspricht die Begründung damit nicht den Anforderungen des § 93 BAO.

Wie der VwGH nämlich in ständiger Judikatur ausführt, muss die Begründung eines Bescheides insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

Weiteres tragendes Element der Bescheidbegründung ist zudem die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den von ihr festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0200; VwGH 19.03.2008, 2006/15/0268; ua).

2.       Soweit die belangte Behörde die bekämpfte Entscheidung vom 20.10.2015, Zl *****, auf § 201 Abs 2 Z 3 BAO stützt ist dazu auszuführen, dass diese Bestimmung gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt, da § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz die lex spezialis zu § 201 Abs 1 BAO darstellt (vgl Info des BMF vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011).

3.       Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Kommunalsteuer zudem auf § 201 Abs 4 BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.

Die Behörde hat sohin nach § 201 Abs 4 BAO in sachgemäßer Ermessensübung – die entsprechend zu begründen ist - das Recht bei Vorliegen mehrerer Abgabenansprüche entweder einen zusammengefassten Bescheid zu erlassen oder getrennt vorzugehen und mehrere Erledigungen nur formularmäßig oder auch überhaupt nicht zu verbinden. Voraussetzung ist allerdings, dass es dieselbe Abgabenart innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) betrifft.

§ 201 Abs 4 BAO gilt jedoch nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO6, Kommentar zu § 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754).

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch ergänzend auszuführen, dass bei Landes- und Gemeindeabgaben die in § 217a Z 3 BAO normierte Bagatellgrenze für Säumniszuschläge zur Anwendung gelangt und nicht § 217 Abs 10 BAO.

Unbeschadet der weiteren rechtlichen Beurteilung der erfolgten Abgabenfestsetzung und des Beschwerdevorbringens ist im vorliegenden Fall allerdings zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass der gegenständlich erfolgten zusammengefassten Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 2010 bis 2013 bereits § 201 Abs 4 BAO entgegenstand, da diese verfahrensrechtliche Bestimmung auch für gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide zur Anwendung gelangt (vgl Ritz, SWK 2009, S 858).

Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/15/0223).

Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammengenhang daher anzumerken, dass die Abgabenbehörde zB bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen müsste (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).

Der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass der Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****, im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien, auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden kann (vgl VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua).

4.       Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung ist in diesem Zusammenhang weiter auszuführen, dass gemäß § 264 Abs 3 BAO durch die Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt.

Eine erstmals in einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte Aufgliederung einer im Ausgangsbescheid unzulässiger Weise erfolgten zusammengefassten Festsetzung in separat anfechtbare Erledigungen in Form eines Sammelbescheides ist insbesondere im Hinblick auf den Rechtschutz nicht zulässig, da damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens in rechtlicher Hinsicht überschritten wird.

Ergänzend ist dazu auszuführen, dass Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden – im Gegensatz zu einem Sammelbescheid – auch nur einheitlich bekämpft werden können (vgl VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).

5.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich erfolgte gemeinsame zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 aufgrund der gesetzlich normierten Schranke nach § 201 Abs 4 BAO sowie auch die gemeinsame Festsetzung des Säumniszuschlages gesetzwidrig erfolgte und auch im Rechtsmittelverfahren nicht zu sanieren war (vgl VwGH 21.09.2006, 2006/15/0236; UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.02.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.03.2008, RV/0572-G/06; uva).

Es war daher der Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.10.2015, Zl *****, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 20.01.2016, Zl *****, aufzuheben und aus diesem Grund ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin nicht weiter geboten.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Festsetzung der Kommunalsteuer;
Gesetzliche Schranke;
Kalenderjahr;
Gesonderter Bescheid;
Lex specialis;
Beschwerdevorentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.36.0761.1

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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