TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/12 LVwG-2019/15/1066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2
AWG 2002 §79 Abs5a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2019, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), auf Euro 45,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), herabgesetzt wird. Die durch die Tat übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) wird insofern richtig gestellt, als dass § 79 Abs 2 AWG 2002 gestrichen und stattdessen § 79 Abs 5a AWG 2002 eingefügt wird. Die für die Verhängung der Strafe angewendete Norm (§ 44a Z 3 VStG) wird mit § 79 Abs 5a AWG 2002 richtig gestellt.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben am 24.12.2018 (Zeitpunkt der Feststellung) nicht gefährliche Abfälle in Form von Styropor- und Kartonverpackungen in Z, am Gehsteig gegenüber dem Haus Adresse 1 im Bereich des dortigen Brunnens außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert. Abfälle dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten unter anderem nicht gelagert werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs. 2 Zi. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002

Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammenfassend vorgebracht, dass es korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Kartonverpackungen am Gehsteig gegenüber dem Haus Adresse 1 im Bereich des dortigen Brunnens abgestellt habe. Dies werde durchgehend von den Anwohnern am Adresse 1 so gehandhabt. Ursprünglich seien die Kartonagen im Bereich der Firma BB abgestellt worden. Sie sei allerdings vom „Müllmann“ darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kartonagen nicht mehr bei der Firma BB abgestellt werden dürften, sondern im Bereich des genannten Brunnens. Dies sei bereits vor mehreren Jahren der Fall gewesen. Dies werde durchgehend so gehandhabt. Aus diesem Grund sei sich die Beschwerdeführerin keiner Schuld bewusst und werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragen kann. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat zum 24.12.2018 nicht gefährliche Abfälle in Form von Styropor und Kartonverpackungen in Entledigungsabsicht am Gehsteig gegenüber dem Haus Adresse 1 abgestellt; diese Abfälle stammen offensichtlich aus ihrem privaten Haushalt und sollten diese für die Abholung durch die Müllabfuhr bereitgehalten werden. Beim Ort der Ablagerung handelt es sich nicht um einen für die Sammlung von Abfällen vorgesehenen bzw geeigneten Ort sondern wurden die genannten Abfälle auf offener Straße/am Gehsteig abgestellt. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass ihr die zuständige Behörde nach Mitteilung des vollständigen Sachverhalts eine Rechtsauskunft erteilt hätte, wonach diese Ablagerung rechtmäßig wäre.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch im Rechtsmittel ausdrücklich außer Streit gestellt. Im vorliegenden Fall war daher keine Sachverhaltsfrage zu klären, sondern lediglich eine Rechtsfrage.

IV.      Rechtslage:

„3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15 AWG 2002

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.       die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.       Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1.       abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2.       nur durch den Mischvorgang

a)       abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)       anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3.       dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.       hiefür genehmigten Anlagen oder

2.       für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(…)

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79 AWG 2002

(…)

(2) Wer

(…)

3.nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

(…)

(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

(…)“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, weil diese mangels eines entsprechenden Antrages auf Grund der abzuwendenden Bestimmungen nicht verpflichtend vorgesehen ist (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG). Auch waren im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären, sondern lediglich eine einfache Rechtsfrage.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie Kartonagen udgl auf offener Straße am besagten Ort abgelegt hat. Nach dem gesamten Akteninhalt ist offenkundig, dass es sich beim besagten Ort der Ablagerung nicht um einen für die Sammlung und Lagerung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten oder genehmigten Ort gehandelt hat. Dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen grundsätzlich um Abfall gehandelt hat, ergibt sich auf Grund der offensichtlichen Entledigungsabsicht ebenso zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und wird eine entsprechende Entledigungsabsicht betreffend die angeführten Kartonagen und Styroporabfälle von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten.

An dieser Stelle wird allerdings festgehalten, dass die belangten Behörde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 79 Abs 2 AWG 2002 anlastet. Diese Anlastung ist im vorliegenden Fall nicht richtig. Im vorliegenden Fall handelt es sich vielmehr aufgrund der Spezialnorm in § 79 Abs 5a AWG 2002 um ein im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Übertretungen nach dem AWG 2002 privilegiertes Delikt, zumal das Abstellen der Verpackungsabfälle im vorliegenden Fall als Bereithalten bzw Übergeben für die öffentliche Müllabfuhr zu werten ist. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher, dass für die vorliegende Handlung nicht § 79 Abs 2 anzuwenden ist, sondern § 79 Abs 5a AWG 2002. Dies war einerseits bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen, andererseits auch bei der für die Verhängung der Strafe vorgesehenen Norm.

In objektiver Hinsicht steht die Übertretung daher nach Maßgabe dieser Richtigstellung als erwiesen fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, im vorliegenden Fall mangelndes Verschulden darzulegen. So wird festgehalten, dass die Auskunft eines „Müllmannes“ nicht zu einem entschuldigenden Rechtirrtum führen kann, kommt doch nur eine auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsanzeige getätigte Rechtsauskunft der zur Vollziehung des jeweiligen Gesetzes zuständigen Behörde diese Wirkung zu (vgl dazu etwa VwGH 07.10.2010, 2006/17/0006). Auch der Umstand, dass andere Hausbewohner ihren Abfall auf gleiche Art und Weise abgelegt haben führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin ein Verschulden nicht anzulasten wäre.

Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 79 Abs 5a AWG 2002 ist eine Höchststrafe in Höhe von Euro 180,00 vorgesehen. Im Hinblick auf einen durchschnittlichen Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit sowie von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen war daher die Geldstrafe im Ausmaß von Euro 45,00 neu festzusetzen. Aus diesem Grund war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu bestimmen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wurde der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin an und für sich außer Streit gestellt, die richtige rechtliche Zuordnung ergibt sich aus den in der Begründung zitierten Überlegungen. Festgehalten wird weiteres, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Privilegierung Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushalten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.1066.1

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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