TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W128 2187052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs1
UG §64 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2187052-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, LL.M (WU) gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 23.10.2017, Zl. 35912 2017/112534-maj-WS17, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.08.2017 die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seinem Antrag legte er seinen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Master of Laws der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, LL.M. (WU) vom 07.02.2017, seinen Erfolgsnachweis für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien vom 02.04.2017, sein Motivationsschreiben für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften vom 17.08.2017 und sein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Tourismus XXXX vom Schuljahr 2009/2010 bei.

2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren seien:

"Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte, oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS."

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig seien, jedoch einzelne Ergänzungen fehlten. Daher seien die angeführten Ergänzungen vorzuschreiben gewesen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde darin erkannt, als es sich bei der Kombination aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und dem Masterstudium Wirtschaftsrecht um ein "fachlich in Frage kommendes" Vorstudium für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften im Sinne des § 64 Abs. 4 UG handle.

Sowohl das Diplomstudium der Rechtswissenschaften als auch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit einem anschließenden Masterstudium Wirtschaftsrecht würden den Zugang zu den juristischen Kernberufen ebnen. Aus diesem Grund seien die Auflagen in Form der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 22.10.2013, 2013/100/0140). Der Beschwerdeführer habe das Dissertationsgebiet Zivilrecht gewählt, welches mit den Prüfungen, die ihm als Auflage vorgeschrieben worden seien, in keinem fachlichen Zusammenhang stehe. Schließlich ziele ein Doktoratsstudium nicht darauf ab, ein breites Wissen in allen Bereichen zu erlangen. Es sei widersprüchlich und mit dem Telos des Universitätsgesetzes schlichtweg unvereinbar, dass er Einführungslehrveranstaltungen und - prüfungen nachholen müsse, obwohl er im beantragten Doktoratsstudium keinerlei Berührungspunkte mit deren Inhalten haben werde.

4. Mit Schreiben der Studienprogrammleitung Doktorat vom 11.12.2017 wurde dem Rektorat der Universität Wien mitgeteilt, dass "der Beschwerdeantrag" nicht "befürwortet" werde und die vorgeschriebenen Auflagen daher (nach wie vor) zu erfüllen seien.

5. Am 26.01.2018 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 31.01.2018, Zl. 35912 2017 112534-maj-WS17, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, § 46 Abs. 2 UG, § 64 Abs. 4 UG und den Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 26.01.2018.

Im Rahmen ihrer "Gleichwertigkeitsprüfung" stellte das Rektorat der Universität Wien fest, dass diese ausschließlich an Hand der wissenschaftlichen Vorbildung der spezifisch für die Universität Wien geltenden Bestimmungen erfolge, wobei dies in besonderer Weise für das Doktoratsstudium gelte. Weiters sei die Durchführung eines Doktoratsstudiums bereits als Forschungsleistung einzustufen und zähle nicht mehr zur Ausbildung im engeren Sinn. Die Behörde zitierte die Legaldefinition von Doktoratsstudien des § 51 Abs. 2 Z 12 UG, wonach diese ordentliche Studien seien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grundlage von Diplom- oder Masterstudien dienten. Auch werde der Forschungsorientierung im Qualifikationsprofil Rechnung getragen. Die Zuordnung zur Forschung komme auch in der Zuständigkeit des Vizerektors für Forschung und Nachwuchsförderung zum Ausdruck.

Zusammenfassend stellte das Rektorat der Universität Wien ausführlich die Forschungsorientierung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften dar und legte damit die Kriterien fest, aus welcher Sicht die fachlichen Grundlagen in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilt werden sollten.

Das Diplomstudium Rechtswissenschaften sei ein universell ausgerichtetes rechtswissenschaftliches Studium, welches Kenntnisse in allen rechtswissenschaftlichen Fächern vermittle. Aus diesem Grund halte das Rektorat der Universität Wien es für erforderlich, dass quereinsteigende Doktoratsstudierende ohne ausreichend nachgewiesene Kenntnisse in Grundlagenfächern diese Fächer nachholen müssten, um die ganze Breite des juristischen Faches abdecken zu können.

Das vom Beschwerdeführer beantragte Studium gehöre der Gruppe der "anderen gleichwertigen Studien" an und sei einer Gleichwertigkeitsprüfung sowie einer Vorschreibung von Auflagen zugänglich. Nach Ansicht des Senates der Universität Wien und der Zulassungspraxis seien die Auflagen im Ausmaß von 11 ECTS für die Herstellung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium jedenfalls erforderlich und unabdingbar.

7. Mit Schreiben vom 19.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte insbesondere aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gegen das Überraschungsverbot verstoße, da ihm weder das Senatsgutachten noch die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Doktorat übermittelt worden seien. Weiters seien sowohl die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 09.06.2017, E 177/2017-9) als auch die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; 24.02.2016, Ro 2014/10/0009, m.w.N.) in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden.

8. Mit Schreiben vom 21.02.2018 wurde der Vorlageantrag samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss an der WU Wien das Bachelorstudium und das Masterstudium Wirtschaftsrecht ab. Er beantragte am 17.08.2017 die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtwissenschaften an der Universität Wien.

Das Rektorat der Universität Wien ließ den Beschwerdeführer am 23.10.2017 - nach Einholung eines Gutachtens des Senates der Universität Wien - zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unter Vorschreibung folgender Auflagen (11 ECTS) zu:

* Mündliche Prüfung aus Rechtsgeschichte oder Rechtstheorie (5 ECTS)

* Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS

* Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3

ECTS

Das Masterstudium Wirtschaftsrecht stellt ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium dar (siehe dazu Punkt 3.2.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und stützen sich insbesondere auf das - oben unter den Punkten I.4. und I.5. wieder gegebenen Gutachten des Senats der Universität Wien vom 26.01.2018 - das der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte (vgl. dazu VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F. lauten wie folgt:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.

(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.

[...]"

"Allgemeine Universitätsreife

[...]

§ 64 (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, i.d.g.F. lauten:

"Qualifikationsprofil

(1) Das Studium dient über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Entfaltung der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau.

(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften bzw. des PhDStudiums Interdisciplinary Legal Studies an der Universität Wien sind befähigt den internationalen Standards entsprechende eigenständige Forschungsleistungen im jeweiligen Fachbereich zu erbringen.

Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet verfassen wollen, welches einem der im rechtswissenschaftlichen Diplomstudienplan festgelegten rechtswissenschaftlichen Fächer entspricht und für Studierende, die ein interdisziplinär ausgerichtetes Dissertationsvorhaben mit einem rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt anstreben (PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies).

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist neben den im UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen

a.

der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder

b.

der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß Abs 4.

[...]

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."

3.2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.2. Gemäß § 64 Abs. 4 UG bestehen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:

* Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.

* Der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; vgl. zuletzt auch VwGH 24.04.2018, 2017/10/0137) behandelt die Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle, wobei die Unterscheidung deshalb wichtig ist, damit geklärt werden kann, ob der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG (welcher die Vorschreibung von Auflagen ermöglicht) Anwendung findet. Diese Auflagen können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann vorgeschrieben werden, wenn es sich um eine Konstellation aus der Fallgruppe "andere gleichwertige Studien" handelt.

Das Rektorat der Universität Wien ging davon aus, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU ein "anderes gleichwertiges Studium" darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium neben den in den §§ 63 und 64 UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen:

a. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder

b. der Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen.

Aus der Formulierung des Curriculums in Zusammenschau mit § 64 Abs. 4 UG lässt sich entsprechend der Systematik der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennen, dass grundsätzlich ausschließlich der Abschluss eines (an der Universität Wien angebotenen) rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums als ein "fachlich in Frage kommendes" Studium in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, absolvierte der Beschwerdeführer das Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien.

Das Rektorat der Universität Wien führte in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass es bei der Frage, ob ein Studium "facheinschlägig" ist, nicht nur auf die Bezeichnung ankommen könne und die "Facheinschlägigkeit" vielmehr anhand inhaltlicher Kriterien zu prüfen sei.

Es bleibt nun festzustellen, inwiefern und unter welchen Kriterien eine solche Prüfung durch das Rektorat der Universität Wien vorgenommen wurde. Dabei kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die "Facheinschlägigkeit" entscheidend darauf an, ob aus Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gilt für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit.

Wie beide Parteien zutreffend ausführten, handelt es sich sowohl beim rechtswissenschaftlichen Diplomstudium als auch beim Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien um Studien, die den Zugang zu den juristischen Kernberufen ebnen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers indiziere dies, dass beide Studienprogramme "fachlich in Frage kommend" für ein anschließendes Doktoratsstudium seien.

In diesem Zusammenhang stellte die Behörde bereits zutreffend fest, dass es sich beim Doktoratsstudium der Universität Wien um ein Studium handelt, das der selbstständigen Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften dient.

Aus diesem Grund kann der Ausbildungscharakter beider Studiengänge für die juristischen Kernberufe keine zentrale Feststellung sein, die zur Qualifikation als "facheinschlägig" bzw. "gleichwertig" führt. Es stimmt zwar, dass die Tatsache dieses Ausbildungscharakters beider Studiengänge ein Hinweis auf eine solche Qualifikation sein kann. Vielmehr jedoch ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine "Facheinschlägigkeit" und Gleichwertigkeit dann festzustellen, wenn in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das - und aus der Sicht des - beantragte(n) Doktoratsstudiums der Rechtwissenschaften vermittelt werden (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, wonach das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften auf diesem Diplomstudium aufbaut und die Lehrinhalte des Diplomstudiums als Vergleichsmaßstab für die gemäß § 64 Abs. 1 2. Satz UG 2002 vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung (für ein "gleichwertiges Studium") heranzuziehen sind).

Der Beschwerdeführer führte in zutreffender Weise zusammengefasst und sinngemäß aus, dass für eine "Facheinschlägigkeit" nicht exakt dieselben Fächer in den jeweiligen Vorstudien abgedeckt sein müssten. Trotzdem ist die Unterscheidung zwischen einem rechtswissenschaftlichen Diplomstudium, welches die Grundlagenfächer Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente beinhaltet und einem Masterstudium Wirtschaftsrecht offensichtlich gewollt und insofern gerechtfertigt, als die Festlegung, welches Studium für eine Zulassung "fachlich in Frage kommt", im Rahmen der den Universitäten nach dem UG gewährten Autonomie in die Kompetenz des Senats fällt. Es handelt sich somit um keine zu enge Auslegung des Begriffs "fachlich in Frage kommend."

Überdies wird das Masterstudium Wirtschaftsrecht im Curriculum des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nicht explizit als "fachlich in Frage kommendes" Studium genannt. Sollte die Universität Wien in Zukunft im Studium Wirtschaftsrecht ein "fachlich in Frage kommendes" Studium für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften erblicken (unter Umständen nach entsprechender Änderung des Bachelor- bzw. Masterstudiums in der Hinsicht, dass rechtsphilosophische, rechtsgeschichtliche und römischrechtliche Inhalte unterrichtet werden) so läge es - im Rahmen der den Universitäten nach dem UG gewährten Autonomie - in der Kompetenz des Senats der Universität Wien (§ 25 Abs. 1 Z 10 UG) und stünde es ihm frei, den Studienplan entsprechend zu ändern. Derzeit besteht jedoch keine entsprechende rechtliche Grundlage und kann auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein konkreter Hinweis auf eine Auslegung im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers erkannt werden.

3.2.3. Insofern der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß rügt, dass das Rektorat der Universität Wien ihr Ermessen unzweckmäßig ausgeübt habe, indem es Auflagen vorgeschrieben habe, die mit seinem Dissertationsgebiet in keinem fachlichen Zusammenhang stünden, führte das Rektorat der Universität Wien zutreffend aus, dass die Absolvierung des Wirtschaftsrechtsstudiums (im Gegensatz zum Diplomstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien) durch die "Defizite" in Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente der Forschungsorientiertheit des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften nicht gerecht wird. Daher handelt es sich, wie vom Rektorat der Universität Wien ausgeführt wurde, bei diesen Fächern um Grundlagenfächer. Das Beschwerdevorbringen, dass die Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen in den genannten Fächern als entbehrlich zu werten sei, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal ansatzweise geteilt werden. Vielmehr zielen die genannten Grundlagenfächer auf ein tiefergehendes Verständnis der Bedeutung, Herkunft und Entwicklung rechtlicher Bestimmungen ab, welches - unabhängig vom Dissertationsfach - für jede selbständige Forschung im Rahmen des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften so sehr von Relevanz ist, dass die entsprechenden Inhalte nicht bloß als "Anhängsel" in einzelnen Lehrveranstaltungen über andere juristische Fächer mitbehandelt werden können.

Soweit der Beschwerdeführer seine Ansicht der fehlenden Notwendigkeit von Prüfungen aus den Fächern Rechtsphilosophie, Römisches Recht und Rechtsgeschichte damit begründet, dass er seine Dissertation insbesondere (nur) im Zivilrecht verfassen werde, ist ihm zu entgegnen, dass dem UG eine Verknüpfung der Zulassung zu einem Doktoratsstudium mit einem bestimmten Dissertationsfach fremd ist. Studierende, die die Zulassung zu einem bestimmten Doktoratsstudium anstreben, haben die grundsätzliche Befähigung nachzuweisen, in jedem potentiellen Dissertationsfach des angestrebten Doktoratsstudiums eine Dissertation verfassen zu können.

Zum Einwand im Vorlageantrag, dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor dem Rektorat der Universität Wien unzureichend Parteiengehör gewährt worden, insbesondere da ihm das Gutachten des Senats sowie die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Doktorat nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden seien, ist festzuhalten, dass das Gutachten des Senats der Universität Wien vom 26.01.2018 wortwörtlich in die Beschwerdevorentscheidung übernommen wurde. Damit ist die im Verfahren vor dem Rektorat der Universität Wien allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit dem Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. dazu auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass das Rektorat der Universität Wien zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer an der WU Wien absolvierten Masterstudium Wirtschaftsrecht um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften "gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium" i.S.d. § 64 Abs. 4 1. Satz 2. Var. UG handelt, wobei die volle Gleichwertigkeit durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Auflagen herstellbar ist (siehe dazu nochmals VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung war zu bestätigen (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.2. und 3.2.3. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage, Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Diplomstudium,
Dissertation, Doktoratsstudium, Facheinschlägigkeit,
Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Masterstudium,
Studienzulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2187052.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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