Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AlVG §11Spruch
G305 2205954-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice vom
XXXX.2018, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom 11.05.2017 insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht erteilt und ausgesprochen wird, dass dem BF Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 11.04.2018 bis 24.04.2018 gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 5)
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 27.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 5)
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2205954.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019